Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation und Aufgaben von Zollämtern und deren Zweigstellen in Österreich, insbesondere welche Art von Abfertigungen an spezifischen Standorten durchgeführt werden. Es listet detailliert die Zuständigkeiten für verschiedene Verkehrswege und Güterarten auf.
Was es regelt
- Die spezifischen Aufgaben von Zollämtern und ihren Zweigstellen.
- Die Abfertigung von Waren und Gütern im Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post- und Straßenverkehr.
- Die Zuständigkeiten innerhalb der Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
- Spezielle Abfertigungen wie Gemüse, Obst und Blumenhandel oder Sendungen im kombinierten Güterverkehr.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Waren über die genannten Verkehrswege importieren oder exportieren.
- Die Zollverwaltung und ihre Mitarbeiter in den aufgeführten Zollämtern und Zweigstellen.
Eckpunkte
- Die Anlage zu § 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – Durchführungsverordnung (AVOG-DV) ist die Grundlage.
- Es gibt spezifische Zollämter und Zweigstellen für verschiedene Verkehrsträger (z.B. Bahnhof Matzleinsdorf für Eisenbahnverkehr, Flughafen Linz für Luftverkehr).
- Einige Standorte sind für spezielle Güterarten zuständig (z.B. Großmarkt Wien-Inzersdorf für Gemüse, Obst und Blumenhandel).
- Bestimmte Abfertigungen im Straßenverkehr sind ausgenommen, wie in § 2 genannt (z.B. in Reutte, Bangs, Nofels, Tosters, Lustenau, Hörbranz).
Gesetzestext
gesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1987Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Scharnitz Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Mittenwald Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Sillian Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Vils Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Feldkirch Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr Buchs Abfertigung im Eisenbahnverkehr Bangs Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Meiningen Abfertigung im Straßenverkehr Nofels Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Tisis Tosters Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Bregenz Lindau-Reutin Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lindau-Stadt Abfertigung von Reisegut und Expreßgut im Eisenbahnverkehr Seehafen Abfertigung von Reisegut im Schiffsverkehr Höchst St. Margrethen Abfertigung im Eisenbahnverkehr Lustenau Schmitterbrücke Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wiesenrain Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Hörbranz Unterhochsteg Oberhochsteg Abfertigung im Straßenverkehr,
§ 2genannten Verfahren
Abfertigung im Straßenverkehr,
Paragraph 2, genannten Verfahren Wolfurt Post Abfertigung im Postverkehr Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12011880 alte DokumentnummerN1198711112F