Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für ortsfeste Anlagen, die Abfälle behandeln, um Umweltauswirkungen zu kontrollieren. Es legt fest, wann eine Genehmigung erforderlich ist, wann ein vereinfachtes Verfahren gilt und wann eine bloße Anzeige ausreicht.
Was es regelt
- Die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Anlagen, die bereits anderen Gesetzen unterliegen.
- Vereinfachte Genehmigungsverfahren für kleinere oder spezifische Anlagen.
- Anzeigepflichten für bestimmte Änderungen oder Maßnahmen, die keine volle Genehmigung erfordern.
Wen es betrifft
- Betreiber von ortsfesten Anlagen zur Behandlung von Abfällen.
- Personen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Behörde.
- Anlagen zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie bereits der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gilt unter anderem für Deponien mit einem Volumen unter 100 000 m³ und Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt.
- Bestimmte Änderungen, wie die Anpassung an den Stand der Technik oder die Behandlung zusätzlicher Abfallarten, müssen der Behörde lediglich angezeigt werden, sofern keine Genehmigungspflicht besteht.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.