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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für ortsfeste Anlagen, die Abfälle behandeln, um Umweltauswirkungen zu kontrollieren. Es legt fest, wann eine Genehmigung erforderlich ist, wann ein vereinfachtes Verfahren gilt und wann eine bloße Anzeige ausreicht.

Was es regelt

  • Die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen.
  • Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Anlagen, die bereits anderen Gesetzen unterliegen.
  • Vereinfachte Genehmigungsverfahren für kleinere oder spezifische Anlagen.
  • Anzeigepflichten für bestimmte Änderungen oder Maßnahmen, die keine volle Genehmigung erfordern.

Wen es betrifft

  • Betreiber von ortsfesten Anlagen zur Behandlung von Abfällen.
  • Personen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.

Eckpunkte

  • Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Behörde.
  • Anlagen zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie bereits der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
  • Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gilt unter anderem für Deponien mit einem Volumen unter 100 000 m³ und Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt.
  • Bestimmte Änderungen, wie die Anpassung an den Stand der Technik oder die Behandlung zusätzlicher Abfallarten, müssen der Behörde lediglich angezeigt werden, sofern keine Genehmigungspflicht besteht.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die

§§ 74ff Gew

O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die

Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.

(3)Absatz 3,Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1.Ziffer eins Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2.Ziffer 2 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3.Ziffer 3 sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.Ziffer 4 a)Litera a Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, b)Litera b Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, c)Litera c Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5.Ziffer 5 eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4)Absatz 4,Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen: 1.Ziffer eins eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik; 2.Ziffer 2 die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten; 3.Ziffer 3 der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; 4.Ziffer 4 sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können; 5.Ziffer 5 eine Unterbrechung des Betriebs; 6.Ziffer 6 der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln; 7.Ziffer 7 die Auflassung der Behandlungsanlage oder die Stilllegung der Deponie; 8.Ziffer 8 sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5)Absatz 5,Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen. SchlagworteVerbrennungsanlage, Bodenaushubmaterial, Elektrogerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060781

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.