Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen fest, um deren Wohlbefinden zu gewährleisten. Sie definiert spezifische Bedingungen für die Unterbringung, Pflege und den Sozialkontakt von Kaninchen.
Was es regelt
- Die Gestaltung der Böden in Kaninchengehegen.
- Die Bedingungen für die Haltung von Kaninchen bei niedrigen Temperaturen und die Notwendigkeit von Rückzugsmöglichkeiten.
- Anforderungen an Sozialkontakt, Nagematerial, Raufutter, Wasserzugang und Beleuchtung.
- Spezielle Anforderungen für Jungtiere, adulte Kaninchen und Kaninchen zur Fleischgewinnung, einschließlich Mindestflächen und -höhen.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die Kaninchen halten.
- Insbesondere Betreiber von Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung und andere Kaninchenhaltungen.
Eckpunkte
- Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten.
- Bei Temperaturen unter 10°C muss trockene und saubere Einstreu sowie Wind- und Witterungsschutz vorhanden sein.
- Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial, Stroh oder Heu und Wasser haben.
- Jungtiere dürfen nicht in Einzelhaltung gehalten werden, außer bei Krankheit oder Verletzung.
- Haltungssysteme für Kaninchen müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen und eine Kantenlänge von mindestens 0,5 m nicht unterschreiten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 9Anlage 9
Inkrafttretensdatum01.08.2010
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 9MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN1. BEGRIFFSBESTIMMUNGENJungtiere
Kaninchen ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 35. Lebenstag bis zur Geschlechtsreife bzw. bis zum ersten Decken
Adulte Kaninchen
Kaninchen ab der Geschlechtsreife oder ab dem ersten Decken
Bodenfläche
Die gesamte den Kaninchen zur Verfügung stehende Fläche, ausgenommen die Nestkammer. Erhöhte Flächen sind Teil der Bodenfläche.
Erhöhte Flächen
Flächen, die eine lichte Höhe von mindestens 20,00 cm bei Jungtieren und mindestens 25,00 cm bei adulten Tieren über der darunter liegenden Fläche aufweisen.
2. HALTUNGSANFORDERUNGEN 2.1.Allgemeine Bedingungen:2.1.1. Bodengestaltung
Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.
2.1.2. Haltung in nicht klimatisierten Haltungssystemen
Bei Temperaturen unter 10°C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Wind- und Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen.
2.1.3. Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten
Den Tieren sind:
–Strichaufzählung
Haltungssysteme mit erhöhten Flächen oder
–Strichaufzählung
ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich
zur Verfügung zu stellen.
2.1.4. Sozialkontakt
Ist Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich, muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein. Jungtiere dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.
2.1.5. Nagematerial und Raufutter sowie Zugang zu Wasser
Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben.
Es muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein.
2.1.6. Licht
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen.
2.2. Spezielle Anforderungen:2.2.1. Kaninchen zur Fleischgewinnung
Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden.
2.2.2. Jungtiere
Bei perforierten Böden darf eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden. Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten.
Geschlossene Bodenbereiche müssen eingestreut sein.
Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. betragen.
2.2.3. Adulte Kaninchen
In Haltungssystemen für adulte Kaninchen ist pro Tier eine erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben.
Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Geburtstermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe).
Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein.
2.3. Bewegungsfreiheit:Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der Tabelle 2.3. einhalten.
Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden.
Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen.
Tabelle zu 2.3. Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:
Mindest-höhe1)
Mindestbodenfläche
Mindestzusatz-fläche Nestkammer
Jungtiere
In Gruppen bis zu
40Ziffer 40 Tieren
bisbis 1,5 kg
50Ziffer 50 cm
1000Ziffer 1000 cm²/Tier
–
über 1,5 kg
50Ziffer 50 cm
1500Ziffer 1500 cm²/Tier
–
In Gruppen über
40Ziffer 40 Tieren
bisbis 1,5 kg
50Ziffer 50 cm
800Ziffer 800 cm²/Tier
–
über 1,5 kg
50Ziffer 50 cm
1200Ziffer 1200 cm²/Tier
–
adulteadulte Kaninchen2)
bisbis 5,5 kg
60Ziffer 60 cm
6000Ziffer 6000 cm²/Tier
1000Ziffer 1000 cm²/Tier
über 5,5 kg
60Ziffer 60 cm
7800Ziffer 7800 cm²/Tier
1200Ziffer 1200 cm²/Tier
1) diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengrundfläche vorhanden sein
2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum 35. Lebenstag
2.4. Übergangsfrist:2.4.1. Für vor dem 1. August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.1. bis 2.3. – ausgenommen in den Fällen des § 44 Abs. 5 Z 4 lit. d TSchG – ab 1. Jänner 2012.2.4.1. Für vor dem 1. August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.1. bis 2.3. – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, Litera d, TSchG – ab 1. Jänner 2012.
2.4.2. Anlagen und Haltungseinrichtungen für andere Kaninchen, die vor dem 1. August 2010 den bis dahin geltenden Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben wurden, haben den Haltungsanforderungen gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. ab dem 1. Jänner 2020 – auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen – zu entsprechen.
SchlagworteSpaltenboden, Lochboden
Zuletzt aktualisiert am29.06.2017
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40120268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.