Kurz gesagt
Diese Regelung erleichtert die Dokumentationspflichten für Abfallsammler bei sogenannten "Streckengeschäften", bei denen Abfälle direkt von einem Sammler zu einem anderen Übernehmer transportiert werden, ohne dass die Standorte der zwischengeschalteten Sammler berührt werden. Sie legt fest, welche Informationen auf dem Begleitschein anzugeben sind und welche Meldepflichten bestehen, um diese Erleichterung in Anspruch nehmen zu können.
Was es regelt
- Die Definition von Streckengeschäften und zusammengesetzten Streckengeschäften im Abfallbereich.
- Die Bedingungen, unter denen die Verpflichtungen von Abfallsammlern bei Streckengeschäften als erfüllt gelten.
- Die spezifischen Angaben, die auf dem Begleitschein bei Streckengeschäften gemacht werden müssen.
- Die Meldepflichten des Empfängers von Abfällen in einem Streckengeschäft.
Wen es betrifft
- Abfallsammler, die an Streckengeschäften beteiligt sind.
- Der erste Übergeber von Abfällen in einem Streckengeschäft.
- Der Empfänger von Abfällen in einem Streckengeschäft.
Eckpunkte
- Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert wird, ohne dass der Standort des Abfallsammlers berührt wird.
- Die Erleichterung gilt, wenn auf dem Begleitschein die Angaben des ersten Übergebers, alle beteiligten Abfallsammler mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) sowie Name, Anschrift und Postleitzahl des Empfängers angeführt sind.
- Der Empfänger muss in seiner Meldung gemäß § 14 zusätzlich die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennen und einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angeben.
- Der Empfänger muss die Übernahme der Abfälle bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats der Übernahme an alle Übergeber übermitteln. Alle Beteiligten müssen die Dokumente mindestens sieben Jahre aufbewahren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextErleichterung für Streckengeschäfte§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.
(2)Absatz 2,Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.
(3)Absatz 3,Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wennDie sich aus Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn
1.Ziffer eins
auf dem Begleitschein
a)Litera a
die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind,die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß Paragraph 9, angeführt sind,
b)Litera b
alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
c)Litera c
Name und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
und
2.Ziffer 2
der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 zusätzlich zu den Begleitscheindatender Empfänger in der Meldung gemäß Paragraph 14, zusätzlich zu den Begleitscheindaten
a)Litera a
die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
b)Litera b
einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.
(4)Absatz 4,Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den §§ 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz und zu § 11 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber Paragraph 9, einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den Paragraphen 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz und zu Paragraph 11, sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.
(5)Absatz 5,Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Abs. 5 – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Absatz 5, – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
(7)Absatz 7,Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.Der erste Übergeber hat Paragraph 12, Absatz 2, einzuhalten; der Transporteur hat Paragraph 10, einzuhalten. Der Empfänger hat die Paragraphen 11 und 14 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254229
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.