Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010) und ersetzt das frühere Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010.
- Das Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten spezifischer Paragraphen und Absätze des AVOG 2010 zu verschiedenen Zeitpunkten.
- Die Möglichkeit, Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Wen es betrifft
- Die Bundesabgabenverwaltung und ihre Behörden.
- Personen, die Anträge auf Rückzahlungen stellen, insbesondere beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.
Eckpunkte
- Das AVOG 2010 trat mit 1. Juli 2010 in Kraft.
- Das frühere Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz vom 13. Dezember 1974 trat gleichzeitig außer Kraft.
- §§ 16 und 24 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2010 traten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
- § 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30 Inkrafttretensdatum13.04.2017 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33 Text4. TeilInkrafttretens-, Übergangs- und SchlussbestimmungenInkrafttreten§ 30.Paragraph 30,
- Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom
- Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
- Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, tritt mit
- Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom
- Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
- Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
- Juli 2010 in Kraft.Die Änderungen in Paragraphen 3, 9, Absatz eins und 2, 10 Absatz 2, 12, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 3, 22 Absatz 2, 23 und 31 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit
- Juli 2010 in Kraft.
- Dezember 2010 außer Kraft. § 12 Abs. 3, § 19 und § 31 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit
- Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.Paragraphen 16 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, treten mit Ablauf des
- Dezember 2010 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 19 und Paragraph 31, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit
- Jänner 2011 in Kraft. Ungeachtet des Paragraph 4, kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.
- Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, tritt mit
- Jänner 2011 in Kraft.
- Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem
- Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit
- Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor dem
- Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht. (Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 7, wurde nicht vergeben)
- Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 3, 4, 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, treten mit
- Jänner 2014 in Kraft.
- Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit
- Jänner 2017 in Kraft.
- Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit
- Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des Paragraph 20, Absatz eins, verlieren Delegierungsbescheide (Paragraph 3, AVOG 2010, Paragraph 71, BAO) nicht ihre Wirksamkeit. SchlagworteInkrafttretensbestimmung, Übergangsbestimmung Zuletzt aktualisiert am08.04.2020 Gesetzesnummer20006672 DokumentnummerNOR40192170