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Europaius

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Eingabe von Daten in ein Abfallregister, wenn der Abfallbesitzer, die meldepflichtige Person oder der Anlageninhaber diese Daten nicht selbst elektronisch übermitteln muss. Es legt fest, welche Behörden welche spezifischen Daten in das Register eintragen müssen.

Was es regelt

  • Die Übertragung von Daten in ein Abfallregister, wenn keine elektronische Übermittlungspflicht besteht.
  • Die Zuständigkeiten des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Dateneingabe.
  • Die Möglichkeit, andere Behörden oder Organe mit der Dateneingabe zu betrauen.
  • Die Kennzeichnung von Daten im Register, die vom Registrierten nicht geändert werden können.

Wen es betrifft

  • Den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  • Abfallbesitzer, meldepflichtige Personen und Anlageninhaber, deren Daten in das Register eingetragen werden.

Eckpunkte

  • Der Landeshauptmann trägt Daten zu Anzeigen, Erlaubnissen, Anlagenkapazitäten, Abfallarten und amtlichen Nummern nach dem Tiermaterialiengesetz ein.
  • Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt Daten zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ein.
  • Für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen werden Daten bei genehmigungspflichtigen Änderungen oder aufgrund eines Feststellungsbescheides übertragen.
  • Die zuständige Behörde kann Daten im Register besonders kennzeichnen, sodass sie vom Registrierten nicht geändert werden können.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum09.04.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,

(1)Absatz eins,Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hatSofern ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln, hat 1.Ziffer eins der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen: a)Litera a die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;die Daten einer Anzeige gemäß Paragraph 24, oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß Paragraph 24, betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; b)Litera b die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;die Daten einer Erlaubnis gemäß Paragraph 25, betreffend den Umfang der Berechtigung; c)Litera c die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
  1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
  2. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; d)Litera d die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln, und e)Litera e die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4;die Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4; 2.Ziffer 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(4)Absatz 4,Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 an das Register zu übermitteln.Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, an das Register zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Absatz eins und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß Paragraph 87, Absatz 7, besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6)Absatz 6,Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088645

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.