Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle. Es legt fest, welche Anlagen eine Genehmigung benötigen, welche einem vereinfachten Verfahren unterliegen und welche lediglich anzeigepflichtig sind.
Was es regelt
- Die Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht unter bestimmten Bedingungen.
- Behandlungsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen.
- Maßnahmen und Änderungen, die der Behörde lediglich angezeigt werden müssen.
Wen es betrifft
- Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Personen, die solche Anlagen errichten oder wesentlich ändern wollen.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Behörde.
- Bestimmte Anlagen, wie solche zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen.
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gilt unter anderem für Deponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m³ und Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt.
- Geringfügigere Änderungen oder Anpassungen an den Stand der Technik müssen der Behörde lediglich angezeigt werden.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 37Paragraph 37 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkraftt
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden.