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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Sondervorschriften für Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie. Es ermöglicht den Hochschulleitungen, Maßnahmen festzulegen, um die epidemiologische Gefahr zu minimieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Hochschulgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.12.2021 Außerkrafttretensdatum28.02.2023 Abkürzung2. C-HG Index72/01 Hochschulorganisation TextSondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte festgelegt werden können.An Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, kann das Rektorat nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates, der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der oder des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte festgelegt werden können. (2)Absatz 2,An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 21, HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen. (2a)Absatz 2 a,Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß § 72 Z 2 bis 4 HG festlegen.Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 72, Ziffer 2 bis 4 HG festlegen. (3)Absatz 3,An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Erhalter im Einvernehmen mit der Kollegiumsleitung festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Studierende, das Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal der Fachhochschule und Dritte festgelegt werden können.An Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, kann die Kollegiumsleitung im Einvernehmen mit dem Erhalter nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Hochschulvertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Aufnahmeverfahren festlegen, insbesondere kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Erhalter im Einvernehmen mit der Kollegiumsleitung festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Studierende, das Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal der Fachhochschule und Dritte festgelegt werden können. AnmerkungIst im Sommersemester 2021 anzuwenden (vgl. § 2)Ist im Sommersemester 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,) Zuletzt aktualisiert am28.07.2022 Gesetzesnummer20011522 DokumentnummerNOR40240162

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.