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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Betreten von Sportstätten während der COVID-19-Pandemie und legt fest, welche Personen unter welchen Bedingungen Sport ausüben dürfen. Es zielt darauf ab, die Ausbreitung des Virus im Sportbereich einzudämmen.

Was es regelt

  • Das generelle Verbot des Betretens von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung.
  • Ausnahmen für Spitzensportler und bestimmte andere Personengruppen.
  • Bedingungen für die Sportausübung im Freien für nicht-Spitzensportler.
  • Anforderungen an COVID-19-Präventionskonzepte für Spitzensportler.

Wen es betrifft

  • Alle Personen, die Sportstätten betreten möchten, um Sport auszuüben.
  • Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer sowie Medienvertreter.

Eckpunkte

  • Das Betreten von Sportstätten zum Sport ist grundsätzlich untersagt.
  • Ausnahmen gelten für Spitzensportler und Sportler, die ihre Tätigkeit beruflich ausüben oder an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, sowie deren Betreuer, Trainer und Medienvertreter.
  • Nicht-Spitzensportler dürfen Sportstätten im Freien betreten, aber nur mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder bestimmten anderen Personen, und nur für Sportarten ohne Körperkontakt.
  • Für Spitzensportler muss ein COVID-19-Präventionskonzept von einem verantwortlichen Arzt erstellt und kontrolliert werden.
  • Spitzensportler, Betreuer und Trainer benötigen einen 3G-Nachweis für Training und Wettkampf, wenn physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum22.11.2021 Außerkrafttretensdatum01.12.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSportstätten§ 11.Paragraph 11,

(1)Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von SportstättenAusgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen von Sportstätten 1.Ziffer eins durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 8 sinngemäß.durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt Paragraph 8, sinngemäß. 2.Ziffer 2 im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen, wobei die Sportausübung nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 7 Z 4 erfolgen darf. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 4 gilt sinngemäß.im Freien durch nicht von Ziffer eins, erfasste Personen, wobei die Sportausübung nur mit Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 4, erfolgen darf. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Paragraph 4, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß § 8 Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wennBei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn 1.Ziffer eins mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2.Ziffer 2 auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2.Ziffer 2 Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3.Ziffer 3 Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf, 4.Ziffer 4 Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, 5.Ziffer 5 Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 6.Ziffer 6 Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen, 7.Ziffer 7 bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist. SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40238934

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.