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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Durchsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und legt ihre Befugnisse fest, insbesondere bei der Verbringung von Abfällen. Es stellt sicher, dass die Polizei Maßnahmen ergreifen kann, um Verstöße zu verhindern und zu ahnden.

Was es regelt

  • Die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung spezifischer Paragraphen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
  • Die Unterstützung der Bundespolizei für zuständige Behörden und Organe.
  • Die Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten und Organstrafverfügungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  • Die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung von Abfällen und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen.

Wen es betrifft

  • Die Bundespolizei und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  • Personen, die Abfälle verbringen oder transportieren.

Eckpunkte

  • Die Bundespolizei wirkt bei der Vorbeugung von Verwaltungsübertretungen und der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren mit.
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können eine vorläufige Sicherheit von mindestens 360 Euro bis höchstens 2.180 Euro festsetzen.
  • Bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften können Organstrafverfügungen bis zu 120 Euro verhängt werden.
  • Bei Bedenken bezüglich der ordnungsgemäßen Verbringung von Abfällen kann die Bundespolizei die Beförderung unterbrechen und Zwangsmaßnahmen ergreifen.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 au

§ 79Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 4,

§ 79Abs.

1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 9,

§ 79Abs.

1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1,

§ 79Abs.

2 Z 15,

§ 79Abs.

2 Z 18 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69,

Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und

§ 79Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15 durch

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß Paragraph 69,,

Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 6, 8, 13 und 15 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2)Absatz 2,Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 120 Euro einzuheben.

(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden.Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 5, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden.

(5)Absatz 5,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 4 sind die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel

Beförderungsmittels, Absperren

Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 4, sind die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel

Beförderungsmittels, Absperren

Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088686

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.