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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung und legt Ausnahmen sowie spezielle Regeln für verschiedene Personengruppen fest. Sie ist vom 02.12.2021 bis zum 11.12.2021 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 511/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum02.12.2021 Außerkrafttretensdatum11.12.2021 Abkürzung5. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSportstätten§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt. (2)Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von SportstättenAusgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen von Sportstätten 1.Ziffer eins durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 8 sinngemäß.durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt Paragraph 8, sinngemäß. 2.Ziffer 2 im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen unter folgenden Voraussetzungen:im Freien durch nicht von Ziffer eins, erfasste Personen unter folgenden Voraussetzungen: a)Litera a Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen. Für das Betreten von Sportstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt § 7 Abs. 7 Z 4.Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen. Für das Betreten von Sportstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 4, b)Litera b Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. c)Litera c Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Personen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. d)Litera d Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. e)Litera e Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. f)Litera f § 4 gilt sinngemäß.Paragraph 4, gilt sinngemäß. (3)Absatz 3,Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß § 8 Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wennBei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn 1.Ziffer eins mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2.Ziffer 2 auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen. (4)Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2.Ziffer 2 Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3.Ziffer 3 Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf, 4.Ziffer 4 Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, 5.Ziffer 5 Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 6.Ziffer 6 Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen, 7.Ziffer 7 bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist. SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40239539

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.