← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt Ziele für die Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen fest, um die Abfallwirtschaft zu verbessern. Es definiert spezifische Quoten und Fristen für verschiedene Abfallarten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1aAnlage eins a Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 1aZiele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche VerwertungZiele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling , und die sonstige stoffliche VerwertungZielvorgaben Siedlungsabfälle1.Ziffer eins Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht. 2.Ziffer 2 Bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht. 3.Ziffer 3 Bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht. 4.Ziffer 4 Bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht. 5.Ziffer 5 Bis 2035 darf die Menge der jährlich auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten. Zielvorgaben Bau- und AbbruchabfälleBis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht. Zielvorgaben Einwegkunststoff-Getränkeflaschen1.Ziffer eins Bis 2025 werden zumindest 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen a)Litera a Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff, b)Litera b Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden,Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden, getrennt gesammelt. 2.Ziffer 2 Bis 2029 werden zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen a)Litera a Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff; b)Litera b Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden;Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden; getrennt gesammelt. Berechnung der Erreichung der ZielvorgabenDas Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Art. 11a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 S. 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Artikel 11 a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, Amtsblatt Nummer L 163 vom 20.06.2019 Seite 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen. Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Art. 5a der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, ABl. Nr. L 290 vom 11.11.2019 S. 18, zu berechnen.Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Artikel 5 a, der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019 aus 1885, der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, Amtsblatt Nummer L 290 vom 11.11.2019 Seite 18, zu berechnen. SchlagworteBauabfall Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239398

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.