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Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Mindestanforderungen und Prüfverfahren für die Behandlung von Kühlgeräten fest, insbesondere hinsichtlich der Erfassung und Rückgewinnung von Kältemitteln und Treibmitteln sowie der Kontrolle von Emissionen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum07.10.2017 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 1KühlgerätebehandlungstestsZum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten sind die Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Behandlungsstufe 11.Ziffer eins Erfassungsmenge an FCKW, H-FCKW, H-FKW und KW aus dem Kältekreislauf a) ÜberprüfungDie Überprüfung hat gemäß Anhang A der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 als unbeschädigt identifizierten Geräten, deren Nennfüllmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen sind, zu erfolgen. Das Wiegeergebnis an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW in Kilogramm ist nach Abzug der Masse sonstiger Bestandteile des abgesaugten Kältemittels durch die ermittelte Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW zu dividieren. Der Nachweis der Einhaltung der vorgegebene Erfassungsmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gilt als erbracht, wenn dabei mindestens 90% der Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild erfasst wurden. b) Stoffstrombilanz 1Die Stoffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen: 1.Ziffer eins Eingangsmengen der Geräte in kg, gegliedert nach Gerätetypen 2.Ziffer 2 Ausgangsmengen in kg, gegliedert zumindest nach: –Strichaufzählung unbehandelt weitergegebenen Geräten –Strichaufzählung FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW aus Stufe 1 –Strichaufzählung Kompressoröl –Strichaufzählung Eisenmetallen –Strichaufzählung Nichteisenmetallen –Strichaufzählung Glas –Strichaufzählung Kunst- und Verbundstoffen 3.Ziffer 3 Lagermengen in kg gemäß Ziffer 1 und 2. Für die Berechnung der Erfassungsmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind defekte Geräte auszuweisen und von der Berechnung auszuschließen. Die als intakt identifizierten Geräte sind mit der Nennfüllmenge gemäß jeweiliger Gerätekategorie zu erfassen. 2.Ziffer 2 Nachweis über den Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im Kompressoröl Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im Kompressoröl ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent im Öl nicht überschreiten. Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Kältemitteln im Kompressoröl ist im Zuge der Testung von mindestens 100 als intakt identifizierten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen. Behandlungsstufe 21.Ziffer eins Rückgewinnungsmenge an FCKW, H-FCKW, H-FKW und KW aus dem Isolierschaum a) ÜberprüfungZum Nachweis der in § 9 Abs. 6 spezifizierten Rückgewinnungsmengen ist ein Test gemäß Anhang B der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1 000 unbeschädigten Geräten durchzuführen.Zum Nachweis der in Paragraph 9, Absatz 6, spezifizierten Rückgewinnungsmengen ist ein Test gemäß Anhang B der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1 000 unbeschädigten Geräten durchzuführen. b) Stoffstrombilanz 2Die Stroffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen: 1.Ziffer eins Eingangsmengen der Geräte in kg, gegliedert nach Gerätetypen 2.Ziffer 2 Ausgangsmengen in kg, gegliedert zumindest nach: –Strichaufzählung zurückgewonnenem Treibmittel (FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW) –Strichaufzählung Wasser im Treibmittel –Strichaufzählung Polyurethan –Strichaufzählung Eisenmetallen –Strichaufzählung Nichteisenmetallen –Strichaufzählung sonstigen Kunst- und Verbundstoffen –Strichaufzählung Wasser (aus Kondensation und aus anderen Anlagenteilen) –Strichaufzählung Restabfällen (gegliedert nach Abfallarten) 3.Ziffer 3 Lagermengen in kg gemäß Ziffer 1 und 2. 2.Ziffer 2 Restgehalt an FCKW, H-FCKW, H-FKW und KW im Isolierschaum Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im Isolierschaum ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Treibmitteln im Isolierschaum ist im Zuge der Testung von mindestens 1 000 vollständigen und intakten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen. 3.Ziffer 3 Restanhaftungen des Isolierschaums Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Die Einhaltung der Vorgaben betreffend diese Restanhaftungen ist jährlich (Kalenderjahr) mittels Analysen zu belegen. 4.Ziffer 4 Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlen-stoff, darf 50 mg C/m3 gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten. Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten. Die Messungen der Abluftkonzentration an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen. Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen bei FCKW, H-FKW und H-FCKW den Wert 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 und bei KW den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 30 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 bzw. bei KW 75 mg C/m3 beträgt. SchlagworteKunststoff Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192406

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.