Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem anderen Staat. Es definiert, was unter "Zinszahlung" fällt, um eine einheitliche Besteuerungsgrundlage zu schaffen.
Was es regelt
- Die Definition von "Zinszahlung" für steuerliche Zwecke.
- Welche Arten von Erträgen als Zinsen gelten, einschließlich solcher aus Forderungen, Staatspapieren und bestimmten Anlageprodukten.
- Sonderfälle bei der Berechnung von Zinserträgen, wenn Informationen fehlen.
- Die Behandlung von Zinsen, die an bestimmte Einrichtungen gezahlt werden.
Wen es betrifft
- Personen und Einrichtungen, die Zinserträge erhalten oder zahlen.
- Zahlstellen, die Zinserträge auszahlen.
Eckpunkte
- "Zinszahlung" umfasst Zinsen auf Konten, Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen.
- Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen, die nicht geschäftlich tätig sind, gelten nicht als Zinszahlung.
- Zuschläge für verspätete Zahlungen sind keine Zinszahlung.
- Erträge aus bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen gelten als Zinszahlung, wenn diese mehr als 40% ihres Vermögens (ab 1. Januar 2011: 25%) in bestimmten Forderungen angelegt haben.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum17.05.2024 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 8 Definition der Zinszahlung
(1)Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „Zinszahlung“: a)Litera a auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne, ausgenommen jedoch Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens tätig werden; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b)Litera b bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c)Litera c direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i)Litera i einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassenen OGAW, ii)Sub-Litera, i, i einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks and Caicos Islands, iii)iii Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv)Sub-Litera, i, v Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der Turks and Caicos Islands niedergelassen sind; und d)Litera d Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forderungen angelegt haben: i)Litera i nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, ii)Sub-Litera, i, i vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks and Caicos Islands, iii)iii Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv)Sub-Litera, i, v Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb der Turks and Caicos Islands niedergelassen sind. Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b stammen.
(2)In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3)In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40% liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
(4)Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zinszahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
(5)In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Vertragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
(6)Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.
(7)Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25%.
(8)Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004250 DokumentnummerNOR40068599