Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie Übergangsregelungen. Sie legt fest, wann bestimmte Paragraphen gültig werden oder ihre Gültigkeit verlieren.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der gesamten Verordnung und einzelner Paragraphen.
- Die Gültigkeit ärztlicher Bestätigungen über abgelaufene COVID-19-Infektionen und Nachweise über neutralisierende Antikörper.
- Die Anzeige, Beantragung und Bewilligung von Zusammenkünften.
- Spezifische Inkrafttretensdaten für Änderungen einzelner Paragraphen durch andere Verordnungen.
Wen es betrifft
- Personen, die ärztliche Bestätigungen über eine abgelaufene COVID-19-Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper besitzen.
- Veranstalter von Zusammenkünften.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
- Die Paragraphen 12 bis 16 treten bereits mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.
- Ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sowie Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten ihre Gültigkeit.
- Zusammenkünfte, die ab 19. Mai 2021 gemäß der COVID-19-Öffnungsverordnung bewilligt wurden, benötigen keine erneute Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum05.09.2021 Außerkrafttretensdatum13.09.2021 Abkürzung
- COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten und Übergangsrecht§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit
- Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- September 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des
- September 2021 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit
- Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- September 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des
- September 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab
- Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Absatz eins, stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab
- Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,
(4)Absatz 4,Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis
- August 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis
- August 2021 stattfinden.
(5)Absatz 5,§ 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit
- Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.Paragraph 4, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 4 in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, treten mit
- Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1a, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1a, 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 7, § 11 Abs. 3, § 21 samt Überschrift und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 treten mit
- Juli 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins a, 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 3 und 7, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 21, samt Überschrift und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, treten mit
- Juli 2021 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 tritt mit
- August 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, tritt mit
- August 2021 in Kraft.
(8)Absatz 8,§ 12 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2021 tritt mit
- Juli 2021 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2021, tritt mit
- Juli 2021 in Kraft.
(9)Absatz 9,§ 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2021 treten mit
- August 2021 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2021, treten mit
- August 2021 in Kraft.
(10)Absatz 10,§ 9 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2021 treten für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit
- September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit
- September 2021 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2021, treten für Burgenland, Niederösterreich und Wien mit
- September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit
- September 2021 in Kraft.
(11)Absatz 11,§ 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2021 tritt mit
- August 2021 in Kraft.Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2021, tritt mit
- August 2021 in Kraft.
(12)Absatz 12,§ 19 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2021 tritt für das Burgenland, Niederösterreich und Wien mit
- September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit
- September 2021 in Kraft. § 19 Abs. 1a Z 1 zweiter Satz in der genannten Fassung tritt mit Ablauf des
- September 2021 außer Kraft.Paragraph 19, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2021, tritt für das Burgenland, Niederösterreich und Wien mit
- September 2021 und für alle anderen Bundesländer mit
- September 2021 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins a, Ziffer eins, zweiter Satz in der genannten Fassung tritt mit Ablauf des
- September 2021 außer Kraft. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237780