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Kurztitel6. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum10.05.1980
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextInspektionskontrolle
§ 21. (1) Das Beschußamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle (§ 5 Abs. 6)Paragraph 21, (1) Das Beschußamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle (Paragraph 5, Absatz 6,)
1.Ziffer eins
bei zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern oder Importeuren (§ 18 Abs. 3) mindestens alle drei Jahre;bei zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern oder Importeuren (Paragraph 18, Absatz 3,) mindestens alle drei Jahre;
2.Ziffer 2
bei allen anderen Herstellern oder Importeuren mindestens einmal jährlich
vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Inspektionskontrolle hat zu umfassen:
1.Ziffer eins
In den Fällen des Abs. 1 Z 1:In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins :
a)Litera a
eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 18,eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 18,,
b)Litera b
eine Kontrolle des gemäß § 19 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisses,eine Kontrolle des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zu führenden Verzeichnisses,
c)Litera c
eine der Fabrikationskontrolle (§ 20) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschußamtes.eine der Fabrikationskontrolle (Paragraph 20,) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschußamtes.
2.Ziffer 2
In den Fällen des Abs. 1 Z 2:In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 :
a)Litera a
eine Überprüfung der erzeugten bzw. importierten Patronen auf ihre Übereinstimmung mit bestehenden Typengenehmigungen (§ 10 Abs. 2),eine Überprüfung der erzeugten bzw. importierten Patronen auf ihre Übereinstimmung mit bestehenden Typengenehmigungen (Paragraph 10, Absatz 2,),
b)Litera b
eine Überprüfung der Bescheinigung über die durchgeführte Fabrikationsprüfung (§ 8 Abs. 3),eine Überprüfung der Bescheinigung über die durchgeführte Fabrikationsprüfung (Paragraph 8, Absatz 3,),
c)Litera c
eine der Fabrikationskontrolle (§ 20) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschußamtes.eine der Fabrikationskontrolle (Paragraph 20,) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschußamtes.
(3)Absatz 3,Über die durchgeführte Inspektionskontrolle hat das Beschußamt eine Bestätigung auszustellen. Hat die Inspektionskontrolle ergeben, daß Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, sind die betreffenden Mängel in der Bestätigung anzuführen; gleichzeitig ist, soweit die Mängel behebbar sind, eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(4)Absatz 4,Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 3) nicht behoben, hat das Beschußamt mit Bescheid zu verfügen, daß die von solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder die Geschoßenergie, kann das Beschußamt verfügen, daß die betroffenen Lose nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn die Patronen gemäß § 3 Abs. 2 und die Packungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 gekennzeichnet werden.Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Absatz 3,) nicht behoben, hat das Beschußamt mit Bescheid zu verfügen, daß die von solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder die Geschoßenergie, kann das Beschußamt verfügen, daß die betroffenen Lose nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn die Patronen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und die Packungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, gekennzeichnet werden.
(5)Absatz 5,Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, daß sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Patronen befürchten lassen, hat das Beschußamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (§ 20) entsprechende, Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Patronentype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus den §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ergebenden Patronen vorzunehmen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschußamt die Typengenehmigung (§ 10 Abs. 2) für die betreffende Patronentype zu entziehen. Besteht für die betreffende Patronentype die Berechtigung zur Führung eines anerkannten Prüfzeichens (§ 25 Abs. 1), hat das Beschußamt zu verfügen, daß die betroffenen Lose nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates über den vorgefundenen Mangel zu informieren. Ergibt die zweite Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschußamt nach Abs. 3 und 4 vorzugehen.Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, daß sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Patronen befürchten lassen, hat das Beschußamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (Paragraph 20,) entsprechende, Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Patronentype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus den Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 Absatz 2, ergebenden Patronen vorzunehmen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschußamt die Typengenehmigung (Paragraph 10, Absatz 2,) für die betreffende Patronentype zu entziehen. Besteht für die betreffende Patronentype die Berechtigung zur Führung eines anerkannten Prüfzeichens (Paragraph 25, Absatz eins,), hat das Beschußamt zu verfügen, daß die betroffenen Lose nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates über den vorgefundenen Mangel zu informieren. Ergibt die zweite Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschußamt nach Absatz 3 und 4 vorzugehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.