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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Abschaffung von Einfuhrzöllen durch Österreich für bestimmte landwirtschaftliche Produkte aus der Europäischen Gemeinschaft. Es war eine vorläufige Vereinbarung, die an das Inkrafttreten des EWR-Abkommens gekoppelt war.

Was es regelt

  • Die Abschaffung von Einfuhrzöllen auf spezifische landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • Die Bedingungen für die Zollfreiheit bestimmter alkoholischer Getränke.
  • Die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem 15. April 1993.
  • Das Ende der Vereinbarung, falls das EWR-Abkommen nicht bis zum 1. Jänner 1994 in Kraft tritt.

Wen es betrifft

  • Die Republik Österreich als Importeur.
  • Die Europäische Gemeinschaft als Exporteur der genannten Produkte.

Eckpunkte

  • Österreich erhebt keine Einfuhrzölle mehr auf bestimmte Produkte mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, sobald das EWR-Abkommen in Kraft tritt.
  • Zu den zollfreien Produkten gehören unter anderem frische Blumen, Auberginen, Zucchini, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Bananen, Feigen, Ananas, Orangen, Mandarinen, Zitronen, getrocknete Weintrauben, Marillen, Vanille, Safran, Süßholzwurzeln, Olivenöl, Tomaten, Oliven, Kapern und Artischocken.
  • Für Ananas und Zitrusfrüchte, die zubereitet oder haltbar gemacht wurden, gilt die Zollfreiheit vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker.
  • Die Zollfreiheit für Irish Whiskey, Rum und Taffia sowie Irish Cream Liqueurs und Ouzo unterliegt von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem

  1. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
  2. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem
  3. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
  4. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Text Anhang V ------------ ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICHAN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft: 0603 -- Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 10 - frisch: ex 10 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum 0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 30 - Auberginen 90 - anderes: A - Kürbisse aller Arten: ex A - Zucchini (Courgettes) 0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

(10)- Mandeln: 11 - - in Schale 12 - - ohne Schale
(20)- Haselnüsse (Corylus-Arten): 21 - - in Schale 22 - - ohne Schale
(30)Walnüsse: 31 - - in Schale 32 - - ohne Schale 90 - andere: A - Pinienkerne 0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder getrocknet 0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 20 - Feigen: B - getrocknet 30 - Ananas 0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 10 - Orangen 20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure Limetten (Citrus aurantifolia) 0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet: 20 - getrocknet 0812 -- Früchte, vorläufig haltbar gemacht (zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet: 90 - andere: ex 90 - Marillen 0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 10 - Marillen 50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels 0905 00 Vanille 0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: 20 - Safran 1211 -- Pflanzen, Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert: 10 - Süßholzwurzeln 20 - Ginsengwurzeln 90 - andere 1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: 10 - Jungfernöl 90 - anderes 2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 10 - Tomaten, ganz oder in Stücken 2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: 70 - Oliven 90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen: A - anderes Gemüse: 3 - Kapern 5 - Artischocken 2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 20 - Ananas *1) 30 - Zitrusfrüchte *1) 2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden: 30 - Whisky: ex 30 - Irish Whiskey *2) 40 - Rum und Taffia *2) 90 - andere: ex D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthalten: 1 - Irish cream liqueurs 2 - Ouzo --------------------------------------------------------------------- *1) Vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker. *2) Die Einräumung der Zollfreiheit unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen. SchlagworteBindezweck Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081176 alte DokumentnummerN5199328418J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.