Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Abschaffung von Einfuhrzöllen durch Österreich für bestimmte landwirtschaftliche Produkte aus der Europäischen Gemeinschaft. Es war eine vorläufige Vereinbarung, die an das Inkrafttreten des EWR-Abkommens gekoppelt war.
Was es regelt
- Die Abschaffung von Einfuhrzöllen auf spezifische landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Die Bedingungen für die Zollfreiheit bestimmter alkoholischer Getränke.
- Die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem 15. April 1993.
- Das Ende der Vereinbarung, falls das EWR-Abkommen nicht bis zum 1. Jänner 1994 in Kraft tritt.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich als Importeur.
- Die Europäische Gemeinschaft als Exporteur der genannten Produkte.
Eckpunkte
- Österreich erhebt keine Einfuhrzölle mehr auf bestimmte Produkte mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, sobald das EWR-Abkommen in Kraft tritt.
- Zu den zollfreien Produkten gehören unter anderem frische Blumen, Auberginen, Zucchini, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Bananen, Feigen, Ananas, Orangen, Mandarinen, Zitronen, getrocknete Weintrauben, Marillen, Vanille, Safran, Süßholzwurzeln, Olivenöl, Tomaten, Oliven, Kapern und Artischocken.
- Für Ananas und Zitrusfrüchte, die zubereitet oder haltbar gemacht wurden, gilt die Zollfreiheit vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker.
- Die Zollfreiheit für Irish Whiskey, Rum und Taffia sowie Irish Cream Liqueurs und Ouzo unterliegt von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem
- April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
- Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem
- April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
- Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Text Anhang V ------------ ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICHAN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft: 0603 -- Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 10 - frisch: ex 10 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum 0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 30 - Auberginen 90 - anderes: A - Kürbisse aller Arten: ex A - Zucchini (Courgettes) 0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: