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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Abschaffung von Einfuhrzöllen durch Österreich für bestimmte landwirtschaftliche Produkte aus der Europäischen Gemeinschaft. Es war eine vorläufige Vereinbarung, die an das Inkrafttreten des EWR-Abkommens gekoppelt war.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Text                                                           Anhang V                                                          ------------ ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICHAN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft: 0603  --  Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu           Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,           gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet       10  - frisch:             ex 10 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum 0709  --  Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:       30  - Auberginen       90  - anderes:             A - Kürbisse aller Arten:                 ex A - Zucchini (Courgettes) 0802  --  Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne           Schalen oder enthäutet:      (10) - Mandeln:       11  - - in Schale       12  - - ohne Schale      (20) - Haselnüsse (Corylus-Arten):       21  - - in Schale       22  - - ohne Schale      (30) Walnüsse:       31  - - in Schale       32  - - ohne Schale       90  - andere:             A - Pinienkerne 0803  00  Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder           getrocknet 0804  --  Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,           Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:       20  - Feigen:             B - getrocknet       30  - Ananas 0805  --  Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:       10  - Orangen       20  - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);             Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von             Zitrusfrüchten       30  - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure             Limetten (Citrus aurantifolia) 0806  --  Weintrauben, frisch oder getrocknet:       20  - getrocknet 0812  --  Früchte, vorläufig haltbar gemacht (zB durch gasförmiges           Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder           anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den           unmittelbaren Genuß nicht geeignet:       90  - andere:             ex 90 - Marillen 0813  --  Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801           bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von           Schalenfrüchten dieses Kapitels:       10  - Marillen       50  - Mischungen von getrockneten Früchten oder von             Schalenfrüchten dieses Kapitels 0905  00  Vanille 0910  --  Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und           andere Gewürze:       20  - Safran 1211  --  Pflanzen, Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte),           wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren,           für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide           oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder           getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:       10  - Süßholzwurzeln       20  - Ginsengwurzeln       90  - andere 1509  --  Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber           nicht chemisch modifiziert:       10  - Jungfernöl       90  - anderes 2002  --  Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar           gemacht:       10  - Tomaten, ganz oder in Stücken 2005  --  Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder           haltbar gemacht, nicht gefroren:       70  - Oliven       90  - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:             A - anderes Gemüse:                 3 - Kapern                 5 - Artischocken 2008  --  Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer           Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von           Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,           anderweit weder genannt noch inbegriffen:       20  - Ananas *1)       30  - Zitrusfrüchte *1) 2208  --  Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in           Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre           und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;           zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für           die Herstellung von Getränken verwendet werden:       30  - Whisky:             ex 30 - Irish Whiskey *2)       40  - Rum und Taffia *2)       90  - andere:             ex D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose                    oder Invertzucker) enthalten:                    1 - Irish cream liqueurs                    2 - Ouzo --------------------------------------------------------------------- *1) Vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker. *2) Die Einräumung der Zollfreiheit unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen. SchlagworteBindezweck Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081176 alte DokumentnummerN5199328418J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.