Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie genehmigte Budgetüberschreitungen des Jahres 1996 finanziert werden. Es legt fest, welche Ausgabeneinsparungen, Mehreinnahmen und Rücklagenentnahmen zur Deckung dieser Überschreitungen dienen.
Was es regelt
- Die Deckung von genehmigten Budgetüberschreitungen.
- Spezifische Ausgabeneinsparungen in verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung.
- Zusätzliche Einnahmen, insbesondere von der Post- und Telegraphenverwaltung.
- Die Entnahme aus allgemeinen und besonderen Rücklagen zur Finanzierung.
Wen es betrifft
- Verschiedene Bundesministerien und deren Abteilungen (z.B. Bundeskanzleramt, Innenministerium, Bildungsministerium, Justizministerium, Gesundheitsministerium, Außenministerium).
- Einrichtungen wie die Agrarmarkt Austria, Bundesanstalten für Milchwirtschaft und Tierzucht, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung.
Eckpunkte
- Die Deckung der Überschreitungen erfolgt durch Ausgabeneinsparungen in Höhe von 277,651 Millionen Schilling.
- Mehreinnahmen von 814,532 Millionen Schilling, hauptsächlich von der Post- und Telegraphenverwaltung, tragen zur Deckung bei.
- Es werden Rücklagen in Höhe von 14,007 Millionen Schilling entnommen.
- Die Gesamtsumme zur Deckung der Überschreitungen beträgt 1.106,190 Millionen Schilling.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Budgetüberschreitungsgesetz 1996
KundmachungsorganBGBl. Nr. 744/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum21.12.1996
Außerkrafttretensdatum31.12.2018
Abkürzung2. BÜG 1996
Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text§ 2.Paragraph 2, Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen: Die Bedeckung der im Paragraph eins, genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen:
VA-Ansatz betreffend Millionen
Schilling
a) Ausgabeneinsparungen
1/10005 Bundeskanzleramt; Zentralleitung;
Bezugsvorschüsse ............................... 0,500
1/10008 Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Aufwendungen . 6,000
1/11005 Bundesministerium für Inneres; Zentralleitung;
Bezugsvorschüsse ............................... 3,600
1/11008 Bundesministerium für Inneres; Zentralleitung;
Aufwendungen ................................... 2,500
1/12005 Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten; Bezugsvorschüsse .............. 0,500
1/12216 Erwachsenenbildung; Förderungen ................ 15,000
1/12448 Museen; Aufwendungen ........................... 8,431
1/12478 Bundesdenkmalamt; Aufwendungen ................. 2,000
1/13008 Bildende Künste und Ausstellungen;
Aufwendungen ................................... 2,000
1/13068 Innerstaatl. Durchführung kulturell.
Auslandsangelegenheiten; Aufwendungen .......... 0,800
1/14018 Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst; Zahlungen an die BIG ................... 2,600
1/14138 Expertengutachten und Auftragsforschung;
Aufwendungen ................................... 10,000
1/14178 Österr. Akademie der Wissenschaften und
Forschungsinstitute; Aufwendungen .............. 2,500
1/14233 Bibliotheken; Anlagen .......................... 3,150
1/14243 Wissenschaftliche Anstalten; Anlagen ........... 5,500
1/14263 Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal
(betr. ähnl. Einr.); Anlagen ................... 11,918
1/15737 Einrichtungen der Kriegsopfer- und
Heeresversorgung; Heilfürsorge ................. 1,600
1/15757 Einrichtungen der Kriegsopfer- und
Heeresversorgung; Orthopädische Versorgung ..... 3,000
1/15777 Einrichtungen der Kriegsopfer- und
Heeresversorgung; Krankenversicherung .......... 10,000
1/17015 Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz; Bezugsvorschüsse ............ 1,000
1/20005 Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten; Zentralleitung;
Bezugsvorschüsse ............................... 0,747
1/20008 Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten; Zentralleitung; Aufwendungen .. 0,500
1/20108 Vertretungsbehörden; Aufwendungen .............. 10,275
1/30005 Bundesministerium für Justiz;
Bezugsvorschüsse ............................... 2,000
1/53027 Finanzausgleich; Leistungen an Länder und
Gemeinden; Bedarfszuweisung an Länder .......... 89,800
1/60018 Agrarmarkt Austria ............................. 12,230
1/60087 Intern. Nahrungsmittelhilfe (Gesetzl.
Verpflichtungen) ............................... 12,000
1/60188 Land- und forstwirtschaftliche Kredite;
Aufwendungen ................................... 1,300
1/60206 Agrarische Strukturförderung; Kofinanzierte
Förderungsmaßnahmen (EAGFL-Ausrichtung) ........ 1,000
1/60558 Bundesanstalten für Milchwirtschaft;
Aufwendungen ................................... 3,000
1/60578 Bundesanstalten für Tierzucht; Aufwendungen .... 1,000
1/60606 Übergangsregelungen; Degressive
Ausgleichszahlungen ............................ 49,000
1/64538 Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung
(betr. ähnl. Einr.); Aufwendungen .............. 2,200
-----------
Summe a) (Ausgabeneinsparungen) .. 277,651
b) Mehreinnahmen
2/12424 Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung;
Erfolgswirksame Einnahmen ...................... 6,000
2/78204 Post- und Telegraphenverwaltung; Allgemeine
Betriebseinnahmen; Erfolgswirksame Einnahmen ... 481,591
2/78454 Post- und Telegraphenverwaltung;
Gebühren/Kommunikations- u. bes.
Teilnehmereinrichtungen ........................ 178,436
2/78504 Post- und Telegraphenverwaltung; Omnibusdienst . 148,505
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Summe b) (Mehreinnahmen) .. 814,532
c) Rücklagenentnahme
2/51217 Kassenverwaltung; Rücklagen; Entnahme aus
allgemeiner Rücklage (nicht veranschlagt) ...... 12,007
2/51267 Kassenverwaltung; Rücklagen; Entnahme aus
besonderer Rücklage (nicht veranschlagt) ....... 2,000
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Summe c) (Rücklagenentnahme) .. 14,007
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Insgesamt .. 1.106,190
SchlagworteKriegsopferversorgung, Gebühreneinrichtung,
Kommunikationseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am17.10.2018
Gesetzesnummer10005055
DokumentnummerNOR12055539
alte DokumentnummerN3199659670J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.