← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie genehmigte Budgetüberschreitungen des Jahres 1996 finanziert werden. Es legt fest, welche Ausgabeneinsparungen, Mehreinnahmen und Rücklagenentnahmen zur Deckung dieser Überschreitungen dienen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Budgetüberschreitungsgesetz 1996 KundmachungsorganBGBl. Nr. 744/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum21.12.1996 Außerkrafttretensdatum31.12.2018 Abkürzung2. BÜG 1996 Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget Text§ 2.Paragraph 2, Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen: Die Bedeckung der im Paragraph eins, genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen: VA-Ansatz                    betreffend                    Millionen                                                            Schilling                        a) Ausgabeneinsparungen 1/10005    Bundeskanzleramt; Zentralleitung;            Bezugsvorschüsse ...............................    0,500 1/10008    Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Aufwendungen .    6,000 1/11005    Bundesministerium für Inneres; Zentralleitung;            Bezugsvorschüsse ...............................    3,600 1/11008    Bundesministerium für Inneres; Zentralleitung;            Aufwendungen ...................................    2,500 1/12005    Bundesministerium für Unterricht und kulturelle            Angelegenheiten; Bezugsvorschüsse ..............    0,500 1/12216    Erwachsenenbildung; Förderungen ................   15,000 1/12448    Museen; Aufwendungen ...........................    8,431 1/12478    Bundesdenkmalamt; Aufwendungen .................    2,000 1/13008    Bildende Künste und Ausstellungen;            Aufwendungen ...................................    2,000 1/13068    Innerstaatl. Durchführung kulturell.            Auslandsangelegenheiten; Aufwendungen ..........    0,800 1/14018    Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und            Kunst; Zahlungen an  die BIG ...................    2,600 1/14138    Expertengutachten und Auftragsforschung;            Aufwendungen ...................................   10,000 1/14178    Österr. Akademie der Wissenschaften und            Forschungsinstitute; Aufwendungen ..............    2,500 1/14233    Bibliotheken; Anlagen ..........................    3,150 1/14243    Wissenschaftliche Anstalten; Anlagen ...........    5,500 1/14263    Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal            (betr. ähnl. Einr.); Anlagen ...................   11,918 1/15737    Einrichtungen der Kriegsopfer- und            Heeresversorgung; Heilfürsorge .................    1,600 1/15757    Einrichtungen der Kriegsopfer- und            Heeresversorgung; Orthopädische Versorgung .....    3,000 1/15777    Einrichtungen der Kriegsopfer- und            Heeresversorgung; Krankenversicherung ..........   10,000 1/17015    Bundesministerium für Gesundheit und            Konsumentenschutz; Bezugsvorschüsse ............    1,000 1/20005    Bundesministerium für auswärtige            Angelegenheiten; Zentralleitung;            Bezugsvorschüsse ...............................    0,747 1/20008    Bundesministerium für auswärtige            Angelegenheiten; Zentralleitung; Aufwendungen ..    0,500 1/20108    Vertretungsbehörden; Aufwendungen ..............   10,275 1/30005    Bundesministerium für Justiz;            Bezugsvorschüsse ...............................    2,000 1/53027    Finanzausgleich; Leistungen an Länder und            Gemeinden; Bedarfszuweisung an Länder ..........   89,800 1/60018    Agrarmarkt Austria .............................   12,230 1/60087    Intern. Nahrungsmittelhilfe (Gesetzl.            Verpflichtungen) ...............................   12,000 1/60188    Land- und forstwirtschaftliche Kredite;            Aufwendungen ...................................    1,300 1/60206    Agrarische Strukturförderung; Kofinanzierte            Förderungsmaßnahmen (EAGFL-Ausrichtung) ........    1,000 1/60558    Bundesanstalten für Milchwirtschaft;            Aufwendungen ...................................    3,000 1/60578    Bundesanstalten für Tierzucht; Aufwendungen ....    1,000 1/60606    Übergangsregelungen; Degressive            Ausgleichszahlungen ............................   49,000 1/64538    Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung            (betr. ähnl. Einr.); Aufwendungen ..............    2,200                                                           -----------                          Summe a) (Ausgabeneinsparungen) ..  277,651                          b) Mehreinnahmen 2/12424    Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung;            Erfolgswirksame Einnahmen ......................    6,000 2/78204    Post- und Telegraphenverwaltung; Allgemeine            Betriebseinnahmen; Erfolgswirksame Einnahmen ...  481,591 2/78454    Post- und Telegraphenverwaltung;            Gebühren/Kommunikations- u. bes.            Teilnehmereinrichtungen ........................  178,436 2/78504    Post- und Telegraphenverwaltung; Omnibusdienst .  148,505                                                           -----------                                 Summe b) (Mehreinnahmen) ..  814,532                        c) Rücklagenentnahme 2/51217    Kassenverwaltung; Rücklagen; Entnahme aus            allgemeiner Rücklage (nicht veranschlagt) ......   12,007 2/51267    Kassenverwaltung; Rücklagen; Entnahme aus            besonderer Rücklage (nicht veranschlagt) .......    2,000                                                           -----------                            Summe c) (Rücklagenentnahme) ..    14,007                                                           -----------                                               Insgesamt .. 1.106,190 SchlagworteKriegsopferversorgung, Gebühreneinrichtung, Kommunikationseinrichtung Zuletzt aktualisiert am17.10.2018 Gesetzesnummer10005055 DokumentnummerNOR12055539 alte DokumentnummerN3199659670J

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.