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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie genehmigte Budgetüberschreitungen des Jahres 1996 finanziert werden. Es legt fest, welche Ausgabeneinsparungen, Mehreinnahmen und Rücklagenentnahmen zur Deckung dieser Überschreitungen dienen.

Was es regelt

  • Die Deckung von genehmigten Budgetüberschreitungen.
  • Spezifische Ausgabeneinsparungen in verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung.
  • Zusätzliche Einnahmen, insbesondere von der Post- und Telegraphenverwaltung.
  • Die Entnahme aus allgemeinen und besonderen Rücklagen zur Finanzierung.

Wen es betrifft

  • Verschiedene Bundesministerien und deren Abteilungen (z.B. Bundeskanzleramt, Innenministerium, Bildungsministerium, Justizministerium, Gesundheitsministerium, Außenministerium).
  • Einrichtungen wie die Agrarmarkt Austria, Bundesanstalten für Milchwirtschaft und Tierzucht, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung.

Eckpunkte

  • Die Deckung der Überschreitungen erfolgt durch Ausgabeneinsparungen in Höhe von 277,651 Millionen Schilling.
  • Mehreinnahmen von 814,532 Millionen Schilling, hauptsächlich von der Post- und Telegraphenverwaltung, tragen zur Deckung bei.
  • Es werden Rücklagen in Höhe von 14,007 Millionen Schilling entnommen.
  • Die Gesamtsumme zur Deckung der Überschreitungen beträgt 1.106,190 Millionen Schilling.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel2. Budgetüberschreitungsgesetz 1996 KundmachungsorganBGBl. Nr. 744/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum21.12.1996 Außerkrafttretensdatum31.12.2018 Abkürzung2. BÜG 1996 Index31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget Text§ 2.Paragraph 2, Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen: Die Bedeckung der im Paragraph eins, genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen: VA-Ansatz betreffend Millionen Schilling

  1. a)Ausgabeneinsparungen 1/10005 Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Bezugsvorschüsse ............................... 0,500 1/10008 Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Aufwendungen . 6,000 1/11005 Bundesministerium für Inneres; Zentralleitung; Bezugsvorschüsse ............................... 3,600 1/11008 Bundesministerium für Inneres; Zentralleitung; Aufwendungen ................................... 2,500 1/12005 Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; Bezugsvorschüsse .............. 0,500 1/12216 Erwachsenenbildung; Förderungen ................ 15,000 1/12448 Museen; Aufwendungen ........................... 8,431 1/12478 Bundesdenkmalamt; Aufwendungen ................. 2,000 1/13008 Bildende Künste und Ausstellungen; Aufwendungen ................................... 2,000 1/13068 Innerstaatl. Durchführung kulturell. Auslandsangelegenheiten; Aufwendungen .......... 0,800 1/14018 Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst; Zahlungen an die BIG ................... 2,600 1/14138 Expertengutachten und Auftragsforschung; Aufwendungen ................................... 10,000 1/14178 Österr. Akademie der Wissenschaften und Forschungsinstitute; Aufwendungen .............. 2,500 1/14233 Bibliotheken; Anlagen .......................... 3,150 1/14243 Wissenschaftliche Anstalten; Anlagen ........... 5,500 1/14263 Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal (betr. ähnl. Einr.); Anlagen ................... 11,918 1/15737 Einrichtungen der Kriegsopfer- und Heeresversorgung; Heilfürsorge ................. 1,600 1/15757 Einrichtungen der Kriegsopfer- und Heeresversorgung; Orthopädische Versorgung ..... 3,000 1/15777 Einrichtungen der Kriegsopfer- und Heeresversorgung; Krankenversicherung .......... 10,000 1/17015 Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz; Bezugsvorschüsse ............ 1,000 1/20005 Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Zentralleitung; Bezugsvorschüsse ............................... 0,747 1/20008 Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Zentralleitung; Aufwendungen .. 0,500 1/20108 Vertretungsbehörden; Aufwendungen .............. 10,275 1/30005 Bundesministerium für Justiz; Bezugsvorschüsse ............................... 2,000 1/53027 Finanzausgleich; Leistungen an Länder und Gemeinden; Bedarfszuweisung an Länder .......... 89,800 1/60018 Agrarmarkt Austria ............................. 12,230 1/60087 Intern. Nahrungsmittelhilfe (Gesetzl. Verpflichtungen) ............................... 12,000 1/60188 Land- und forstwirtschaftliche Kredite; Aufwendungen ................................... 1,300 1/60206 Agrarische Strukturförderung; Kofinanzierte Förderungsmaßnahmen (EAGFL-Ausrichtung) ........ 1,000 1/60558 Bundesanstalten für Milchwirtschaft; Aufwendungen ................................... 3,000 1/60578 Bundesanstalten für Tierzucht; Aufwendungen .... 1,000 1/60606 Übergangsregelungen; Degressive Ausgleichszahlungen ............................ 49,000 1/64538 Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung (betr. ähnl. Einr.); Aufwendungen .............. 2,200 ----------- Summe
  2. a)(Ausgabeneinsparungen) .. 277,651
  3. b)Mehreinnahmen 2/12424 Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung; Erfolgswirksame Einnahmen ...................... 6,000 2/78204 Post- und Telegraphenverwaltung; Allgemeine Betriebseinnahmen; Erfolgswirksame Einnahmen ... 481,591 2/78454 Post- und Telegraphenverwaltung; Gebühren/Kommunikations- u. bes. Teilnehmereinrichtungen ........................ 178,436 2/78504 Post- und Telegraphenverwaltung; Omnibusdienst . 148,505 ----------- Summe
  4. b)(Mehreinnahmen) .. 814,532
  5. c)Rücklagenentnahme 2/51217 Kassenverwaltung; Rücklagen; Entnahme aus allgemeiner Rücklage (nicht veranschlagt) ...... 12,007 2/51267 Kassenverwaltung; Rücklagen; Entnahme aus besonderer Rücklage (nicht veranschlagt) ....... 2,000 ----------- Summe
  6. c)(Rücklagenentnahme) .. 14,007 ----------- Insgesamt .. 1.106,190 SchlagworteKriegsopferversorgung, Gebühreneinrichtung, Kommunikationseinrichtung Zuletzt aktualisiert am17.10.2018 Gesetzesnummer10005055 DokumentnummerNOR12055539 alte DokumentnummerN3199659670J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.