Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anzeige zur Ausstufung von Abfällen, entweder allgemein oder speziell für die Deponierung, basierend auf der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Es legt fest, welche Informationen und Nachweise für eine solche Anzeige erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Anzeige zur allgemeinen Ausstufung von Abfällen gemäß § 5 in Verbindung mit § 6 der Abfallverzeichnisverordnung.
- Die Anzeige zur Ausstufung von Abfällen zum Zweck der Deponierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 7 der Abfallverzeichnisverordnung.
- Die erforderlichen Angaben des Anzeigers (Abfallbesitzer oder Deponieinhaber).
- Die Art und Herkunft des Abfalls sowie die Abfallart vor und nach der Ausstufung.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer, die eine allgemeine Ausstufung von Abfällen anzeigen möchten.
- Deponieinhaber, die eine Ausstufung von Abfällen zum Zweck der Deponierung anzeigen möchten.
Eckpunkte
- Die Anzeige erfordert einen Beurteilungsnachweis zur Nichtgefährlichkeit des Abfalls.
- Es muss angegeben werden, ob es sich um die Ausstufung einer Einzelcharge oder eines Abfallstroms/wiederkehrend anfallenden Abfalls handelt.
- Bei einer Einzelcharge ist die Masse des Abfalls in Kilogramm anzugeben.
- Bei einem Abfallstrom ist die maximale Anfallsmenge pro Jahr in Kilogramm anzugeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum01.10.2020
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnhang 5Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020Anzeige der Ausstufung gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung 2020 ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 6 Abfallverzeichnisverordnung)ris-attachment://image001.png ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallverzeichnisverordnung)
1.
ANZEIGER (ABFALLBESITZER)
1.1.
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:
1.2.
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):
1.3.
TELEFONNUMMER:
1.4.
PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):
1.5.
E-MAIL:
2.
BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnungzum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung
2.1.
KENNUNG:
2.2.
AUSSTELLUNGSDATUM
ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 7 Abfallverzeichnisverordnung)ris-attachment://image001.png ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Abfallverzeichnisverordnung)
3.
ANZEIGER (DEPONIEINHABER)
3.1.
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME:
3.2.
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):
3.3.
TELEFONNUMMER:
3.4.
PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):
3.5.
E-MAIL:
4.
KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT
auf dem die Ablagerung erfolgt
4.1.
BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments
4.2
DEPONIEKLASSE
Bodenaushubdeponie
Inertabfalldeponie
Baurestmassendeponie
Reststoffdeponie
Massenabfalldeponie
5.
BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnungzum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung
5.1.
KENNUNG:
5.2.
AUSSTELLUNGSDATUM
Ausstufung einer Einzelcharge2
6.
MASSE DES ABFALLS3
Kilogramm
(kg)
7.
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)
7.1
Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
7.2.
Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
7.3.
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)
7.4.
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)
7.5.
Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß Paragraph 14, DVO 2008
7.6.
Sonstige Einzelcharge
Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls2
8.
MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,4
Kilogramm
(kg)
9.
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)
9.1.
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)
9.2.
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)
9.3.
Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)
9.4.
Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß Paragraph 14, DVO 2008
10.
NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls
zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc.
11.
ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüsselnummer
Spezifizierung
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung
12.
ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüsselnummer
Spezifizierung
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung
Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.
Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002.Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002.
DATUM
Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers
_________________________
1 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich.
2 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.
3 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.
4 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann
SchlagworteVorname, Aushubtätigkeit, Produktionsprozess
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20011285
DokumentnummerNOR40226672
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.