Kurz gesagt
Diese Verordnung listet spezifische Waren auf, die unter den österreichischen Zolltarif fallen, und wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Sie definiert detailliert verschiedene Kategorien von lebenden Tieren, Fleisch, Pflanzen und Weinen.
Was es regelt
- Spezifische Warenbezeichnungen für den österreichischen Zolltarif.
- Kategorien von lebenden Tieren wie Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel.
- Verschiedene Arten von Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren.
- Bestimmte lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser, Blumen, Blüten und Knospen.
- Andere Früchte und zubereitete Fleischprodukte sowie Wein.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren handeln.
- Behörden, die für die Anwendung des österreichischen Zolltarifs zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Verordnung war vom 01.03.1994 bis zum 31.12.1994 in Kraft.
- Sie wurde durch BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben.
- Umfasst detaillierte Unterteilungen für Waren wie Pferde zum Schlachten (0101 19 A) und Schweinefleisch (0302 11 A, B).
- Regelt auch spezifische Zeiträume für frische Blumen (z.B. 0603 10 A vom 1. April bis 31. Mai).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel54. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 185/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.03.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 - - Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0302 - - Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
1 - von Pferden
B - andere:
1 - von Pferden
0207 - - Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
23 - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer
Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von
Geflügel, frisch oder gekühlt:
31 - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten
39 - sonstige:
A - Lebern
0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
B - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0602 - - Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;
Pilzmyzel:
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:
A - von Reben
(90) - andere:
99 - sonstige:
C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder
nicht blühendem Zustand
D - andere Bäume und Sträucher
0603 - - Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten,
wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet
werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - frisch:
A - vom 1. April bis 31. Mai
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober
C - vom 1. November bis 31. März
0810 - - Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte
der Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage
dieser Erzeugnisse
1602 - - Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall
oder Blut, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut
von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0l04
2204 - - Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich
mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost,
anderer als jener der Nummer 2009:
10 - Schaumwein:
B - anderer:
1 - Qualitätsschaumwein in Behältnissen
mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
(20) anderer Wein, Traubenmost, dessen Gärung durch
Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt
wurde:
21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder
weniger:
A - anderer Wein:
1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol.
oder weniger:
a - in Flaschen
2 - sonstiger:
a - Qualitätswein
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.