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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung listet spezifische Waren auf, die unter den österreichischen Zolltarif fallen, und wurde im Jahr 1994 in Kraft gesetzt und wieder aufgehoben. Sie definiert detailliert verschiedene Kategorien von lebenden Tieren, Fleischprodukten, Pflanzen und Weinen.

Was es regelt

  • Die genaue Bezeichnung von Waren für den österreichischen Zolltarif.
  • Kategorien von lebenden Tieren wie Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel.
  • Verschiedene Arten von Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren.
  • Bestimmte lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser, Blumen, Blüten und Knospen.
  • Spezifische Früchte und Weine, einschließlich Schaumwein und Qualitätswein.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren in Österreich handeln.
  • Behörden, die für die Anwendung des österreichischen Zolltarifs zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Verordnung trat am 25.02.1994 in Kraft.
  • Sie wurde am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
  • Sie umfasst detaillierte Unterteilungen für Waren wie "Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend" (Nr. 0101).
  • Weine sind nach Alkoholgehalt (z.B. 18% Vol. oder weniger) und Behältnisgröße (z.B. 2 l oder weniger) klassifiziert.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel55. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 186/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum25.02.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text Anlage ----------- --------------------------------------------------------------------- Nr./UNr. des österreichischen Warenbezeichnung Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 0101 - - Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10)- Pferde: 19 - sonstige: A - zum Schlachten bestimmt 0302 - - Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
(10)- frisch oder gekühlt: 11 - ganze oder halbe Tierkörper: A - von Hausschweinen B - von Wildschweinen 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel: 1 - von Pferden B - andere: 1 - von Pferden 0207 - - Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
(20)- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 23 - Enten, Gänse und Perlhühner: A - Enten und Gänse: 1 - Enten 2 - Gänse
(30)- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel, frisch oder gekühlt: 31 - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten 39 - sonstige: A - Lebern 0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren: 10 - von Kaninchen und Hasen: B - von Hasen 90 - andere: A - von Wild: 2 - von anderem Wild 0602 - - Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: 10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser: A - von Reben
(90)- andere 99 - sonstige: C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder nicht blühendem Zustand D - andere Bäume und Sträucher 0603 - - Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders behandelt: 10 - frisch: A - vom
  1. April bis
  2. Mai B - vom
  3. Juni bis
  4. Oktober C - vom
  5. November bis
  6. März 0810 - - Andere Früchte, frisch: 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren 40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: B - andere 90 - andere: B - andere Beeren 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602 - - Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 10 - homogenisierte Zubereitungen 20 - von Lebern von Tieren aller Art: A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103 B - von Tieren der Nummer 0l04
(40)- von Schweinen: 41 - - Schinken und Stücke davon 42 - - Schultern und Stücke davon 49 - - sonstige, einschließlich Mischungen 50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) 90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren aller Art: B - andere: 1 - von Tieren der Nummer 0101 2 - von Tieren der Nummer 0104 2204 - - Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009: 10 - Schaumwein: B - anderer: 1 - Qualitätsschaumwein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
(20)anderer Wein, Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde: 21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: A - anderer Wein: 1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger: a - in Flaschen 2 - sonstiger: a - Qualitätswein

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.