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Kurztitel8. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum18.06.1986
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextEndbeschuß
§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht gemäß § 9 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen. Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengebaut, dann ist die vollständige Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 7 Abs. 1 angeführten Waffenteilen ist; bei allen anderen Waffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu unterziehen.Paragraph 10, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht gemäß Paragraph 9, zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen. Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengebaut, dann ist die vollständige Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Waffenteilen ist; bei allen anderen Waffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Der Endbeschuß ist mit Beschußpatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung des Abschnittes III dieser Verordnung entsprechen.Der Endbeschuß ist mit Beschußpatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,, in der Fassung des Abschnittes römisch drei dieser Verordnung entsprechen.
(3)Absatz 3,Der Endbeschuß ist je Lauf durch das Abfeuern von
1.Ziffer eins
zwei Beschußpatronen bei
a)Litera a
Waffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der Gebrauchsmunition von 1 800 bar und mehr,
b)Litera b
Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,
c)Litera c
Waffen, für die in den Tabellen der ÖNORM S 1380 anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,
d)Litera d
Waffen mit glatten Läufen für Büchsenpatronen,
2.Ziffer 2
zwei Beschußpatronen bei Waffen mit glatten Läufen, ausgenommen Waffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Meßstelle 1 und 2 gemäß der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung des Abschnittes III dieser Verordnung, gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschußpatronen, die die Bedingungen der Meßstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschußpatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt,zwei Beschußpatronen bei Waffen mit glatten Läufen, ausgenommen Waffen gemäß Ziffer eins, Litera d,, wenn beide Patronen die Bedingungen der Meßstelle 1 und 2 gemäß der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,, in der Fassung des Abschnittes römisch drei dieser Verordnung, gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschußpatronen, die die Bedingungen der Meßstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschußpatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt,
3.Ziffer 3
einer Beschußpatrone bei Waffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der Gebrauchsmunition von weniger als 1 800 bar,
4.Ziffer 4
einer Beschußpatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist,
auszuführen.
(4)Absatz 4,Auf Verlangen sind dem Beschußamt fertige Beschußpatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Besteht ein Grund zur Annahme, daß die Beschußpatrone fehlerhaft war, so hat das Beschußamt über die in Abs. 3 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuß vorzunehmen.Besteht ein Grund zur Annahme, daß die Beschußpatrone fehlerhaft war, so hat das Beschußamt über die in Absatz 3, vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuß vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5 Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß (§ 3) zu unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten der für die betreffende Waffentype gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz einem Vorbeschuß (Paragraph 3,) zu unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten der für die betreffende Waffentype gemäß Absatz 3, vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.