Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Laufzeit und die Kündigung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan. Es legt fest, wann und wie das Abkommen vollständig oder teilweise wirksam wird und wie es beendet werden kann.
Was es regelt
- Das offizielle Inkrafttreten des Abkommens.
- Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung des Abkommens oder Teilen davon.
- Die Bedingungen für die Anwendung des Titels III (Handel und Wirtschaft) in Bezug auf Kasachstans WTO-Beitritt.
- Die Beendigung eines früheren Partnerschafts- und Kooperationsabkommens.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Kasachstan.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem beide Parteien den Abschluss der erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
- Titel III (Handel und Wirtschaft) gilt ab Inkrafttreten oder vorläufiger Anwendung, sofern Kasachstan der WTO beigetreten ist; andernfalls ab dem WTO-Beitritt Kasachstans.
- Das Abkommen kann ganz oder teilweise vorläufig angewendet werden, sobald die EU den Abschluss ihrer Verfahren und Kasachstan die Ratifizierung notifiziert hat.
- Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 281Artikel 281
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 281Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union auf diplomatischem Wege den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2)Absatz 2,Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III ab dem Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens, sofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.Soweit in Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel römisch drei ab dem Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied der WTO, gilt Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) des Abkommens, sofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Union und die Republik Kasachstan das Abkommen ganz oder teilweise im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden.
(4)Absatz 4,Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem
a)Litera a
die Europäische Union der Republik Kasachstan den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert hat, wobei sie gegebenenfalls die Teile des Abkommens angibt, die vorläufig angewendet werden sollen und
b)Litera b
die Republik Kasachstan der Europäischen Union die Ratifizierung dieses Abkommens notifiziert hat.
(5)Absatz 5,Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.Soweit in Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel römisch drei vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(6)Absatz 6,Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf den „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ auch als Bezugnahme auf den Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, im Sinne der Absätze 4 und 5.
(7)Absatz 7,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, das am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, beendet.
Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(8)Absatz 8,Das in Absatz 7 genannte Abkommen wird durch dieses Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf jenes Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf dieses Abkommen.
(9)Absatz 9,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
(10)Absatz 10,Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Absicht, die vorläufige Anwendung zu beenden, bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222229
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.