Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten, die Angestellten der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in und gegenüber der Republik Österreich zustehen. Es stellt sicher, dass diese Angestellten bestimmte Befreiungen und Schutzmaßnahmen genießen, um ihre Arbeit ausüben zu können.
Was es regelt
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen und Äußerungen.
- Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung von Gepäck.
- Befreiung von bestimmten Steuern auf Einkommen und Vermögen.
- Erleichterungen bei Einwanderung, Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt für Angestellte und ihre Familien.
Wen es betrifft
- Angestellte der OPEC.
- Ehegatten, unterhaltsberechtigte Verwandte und andere Haushaltsangehörige der OPEC-Angestellten.
Eckpunkte
- Angestellte sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, was ihre amtlichen Funktionen betrifft, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Sie sind von der Besteuerung ihrer Gehälter und Bezüge von der OPEC sowie von Einkommen aus Quellen außerhalb Österreichs befreit.
- Sie dürfen alle vier Jahre einen Kraftwagen steuer- und abgabenfrei einführen.
- Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte haben bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei Privilegien und Immunitäten sich nicht auf diese gewinnbringende Tätigkeit erstrecken.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,
TypVertrag - OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 22Artikel 22
Inkrafttretensdatum01.09.2010
Außerkrafttretensdatum27.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 22Angestellte der OEL genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a)Litera a
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OEL sind;
b)Litera b
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
c)Litera c
Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
d)Litera d
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der OEL für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OEL erhalten;
e)Litera e
Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
f)Litera f
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
g)Litera g
die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Währungsguthaben und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OPEC ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege auszuführen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen.
h)Litera h
den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;
i)Litera i
das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in
einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;
(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum
persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, die OEL ist berechtigt, ein eigenes “Commissary” einzurichten oder es werden ihre Angestellten Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.
j)Litera j
Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;
k)Litera k
für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;
l)Litera l
Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex römisch eins umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;
m)Litera m
Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;
SchlagworteEinfuhrbeschränkung, Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am21.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.