Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt allgemeine Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, insbesondere wann ein Versuch strafbar ist, die Verantwortlichkeit bei Verwaltungsübertretungen und die Behandlung unrechtmäßiger Bereicherung.
Für wen: Personen, die Handlungen begehen, die nach § 79 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes strafbar sind; Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 25 Abs. 1 und Geschäftsführer von Unternehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Strafbarkeit des Versuchs bei bestimmten Verwaltungsübertretungen.
- Die Verantwortlichkeit des Erlaubnisinhabers neben dem Geschäftsführer bei Verwaltungsübertretungen.
- Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages bei unrechtmäßiger Bereicherung durch strafbare Handlungen.
- Die Zuständigkeit von Behörden für Strafverfahren bei Meldepflichtverletzungen und Registrierungspflichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Handlungen begehen, die nach § 79 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes strafbar sind.
- Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 25 Abs. 1 und Geschäftsführer von Unternehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Versuch ist in bestimmten Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1, 7, 15a und § 79 Abs. 2 Z 3, 18, 19, 20 oder 22 strafbar.
- Als Tatort gilt der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens, oder der Ort der Anhaltung bzw. des Grenzübertritts, wenn keine Niederlassung im Inland besteht.
- Der Inhaber einer Erlaubnis ist strafbar, wenn er eine Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder bei der Auswahl des Geschäftsführers nicht sorgfältig war.
- Wer sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, muss einen entsprechenden Geldbetrag zahlen, es sei denn, der Vorteil ist geringfügig oder die Maßnahme wäre unbillig hart.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Strafbestimmungen§ 80.Paragraph 80,
Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, oder 22 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088685