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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung sowie Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts in bestimmten Einrichtungen, um das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 zu minimieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.08.2022 Außerkrafttretensdatum15.12.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextCOVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von 1.Ziffer eins Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, 2.Ziffer 2 Krankenanstalten oder Kuranstalten und 3.Ziffer 3 Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (2)Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. (3)Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen; 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion; 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen; 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken; 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens; 6.Ziffer 6 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. (4)Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung; 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister; 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können; 4.Ziffer 4 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG;Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG; 5.Ziffer 5 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 7 b, EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. (5)Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann; 2.Ziffer 2 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden; 3.Ziffer 3 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 4 Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen. (6)Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten. Anmerkungfrüher § 4früher Paragraph 4 SchlagworteAltenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am16.12.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40246478

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.