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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung listet spezifische Waren auf, die unter den österreichischen Zolltarif fallen, und beschreibt diese Waren detailliert. Sie war vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.

Was es regelt

  • Detaillierte Warenbezeichnungen für den österreichischen Zolltarif.
  • Kategorisierung von lebenden Tieren und Fleischprodukten.
  • Spezifikationen für Käse, Pflanzen, Früchte und zubereitetes Fleisch.
  • Definitionen für Wein und Traubenmost.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren in Österreich handeln.
  • Zollbehörden, die für die Anwendung des österreichischen Zolltarifs zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Verordnung war nur für einen begrenzten Zeitraum gültig: vom 01.09.1993 bis 31.12.1994.
  • Sie umfasst lebende Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die zum Schlachten bestimmt sind.
  • Fleisch von Schweinen (Haus- und Wildschweine), Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln sowie Geflügel ist detailliert aufgeführt.
  • Käse und Topfen sind spezifiziert, insbesondere solche in Einzelpackungen von 1 kg oder weniger, oder 300 g oder weniger, wenn aus anderer Milch als Kuhmilch hergestellt.
  • Wein ist nach Art (Schaumwein, anderer Wein) und Behältnisgröße (2 l oder weniger) sowie Alkoholgehalt (18% Vol. oder weniger) klassifiziert.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel35. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 644/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.09.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text Anlage ---------- --------------------------------------------------------------------- Nr./UNr. des österreichischen Warenbezeichnung Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10)- Pferde: 19 - - sonstige: A - zum Schlachten bestimmt 0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
(10)- frisch oder gekühlt: 11 - - ganze oder halbe Tierkörper: A - von Hausschweinen B - von Wildschweinen 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel: 1 - von Pferden B - anderes: 1 - von Pferden 0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
(20)- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 23 - - Enten, Gänse und Perlhühner: A - Enten und Gänse: 1 - Enten 2 - Gänse
(30)- Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und anderer Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel, frisch oder gekühlt: 31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten 39 - - sonstige: A - Lebern 0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren: 10 - von Kaninchen und Hasen: ex 10 - von Hasen 90 - andere: A - von Wild: 2 - von anderem Wild 0406 -- Käse und Topfen: 90 - andere Käse: B - andere: 1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder weniger enthalten: b - andere, ausschließlich aus anderer Milch als Kuhmilch hergestellt, in Einzelpackungen, die 300 g oder weniger enthalten 2 - sonstige b - andere 0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: 10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser: A - von Reben 0810 -- Andere Früchte, frisch: 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren 40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: B - andere 90 - andere: B - andere Beeren 1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 10 - homogenisierte Zubereitungen 20 - von Lebern von Tieren aller Art: A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103 B - von Tieren der Nummer 0104 C - von Geflügel der Nummer 0105: 1 - Geflügellebern, gedämpft oder gekocht 2 - von Truthühnern, in luftdicht verschlossenen Umschließungen aus Eisen- oder Stahlblech mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger 3 - sonstige
(30)- von Geflügel der Nummer 0105: 31 - - von Truthühnern: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen aus Eisen- oder Stahlblech mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger B - andere 39 - - sonstige: A - von Hühnern und Perlhühnern, unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, sowie von Enten und Gänsen B - andere
(40)- von Schweinen: 41 - - Schinken und Stücke davon 42 - - Schultern und Stücke davon 49 - - sonstige, einschließlich Mischungen 50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) 90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren aller Art: B - andere: 1 - von Tieren der Nummer 0101 2 - von Tieren der Nummer 0104 2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009: 10 - Schaumwein: B - anderer: ex B - Qualitätsschaumwein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
(20)- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde: 21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: A - anderer Wein: 1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger: a - in Flaschen: 2 - sonstiger: ex 2 - Qualitätswein

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.