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Kurz gesagt

Diese Verordnung listet spezifische Waren auf, die unter den österreichischen Zolltarif fallen, und beschreibt diese Waren detailliert. Sie war vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel35. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 644/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.09.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text                                                             Anlage                                                            ---------- ---------------------------------------------------------------------       Nr./UNr. des österreichischen            Warenbezeichnung     Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 0101  --  Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,           lebend:      (10) - Pferde:       19  - - sonstige:               A - zum Schlachten bestimmt 0203  --  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder           gefroren:      (10) - frisch oder gekühlt:       11  - - ganze oder halbe Tierkörper:               A - von Hausschweinen               B - von Wildschweinen 0205  00  Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und           Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:           A - ganze oder halbe Tierkörper sowie               Tierviertel:               1 - von Pferden           B - anderes:               1 - von Pferden 0207  --  Fleisch, Innereien und anderer           genießbarer Schlachtanfall von           Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,           gekühlt oder gefroren:      (20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,             gefroren:       23  - - Enten, Gänse und Perlhühner:               A - Enten und Gänse:                   1 - Enten                   2 - Gänse      (30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und             anderer Schlachtanfall (einschließlich             Lebern) von Geflügel, frisch oder             gekühlt:       31  - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen               oder Enten       39  - - sonstige:               A - Lebern 0208  --  Anderes Fleisch sowie andere Innereien und           anderer genießbarer Schlachtanfall,           frisch, gekühlt oder gefroren:       10  - von Kaninchen und Hasen:             ex 10 - von Hasen       90  - andere:             A - von Wild:                 2 - von anderem Wild 0406  --  Käse und Topfen:       90  - andere Käse:             B - andere:                 1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder                     weniger enthalten:                     b - andere, ausschließlich aus                         anderer Milch als Kuhmilch                         hergestellt, in                         Einzelpackungen, die 300 g                         oder weniger enthalten                 2 - sonstige                     b - andere 0602  --  Andere lebende Pflanzen (einschließlich           ihrer Wurzeln), Stecklinge und           Pfropfreiser; Pilzmyzel:       10  Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:           A - von Reben 0810  --  Andere Früchte, frisch:       20  - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und             Loganbeeren       40  - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere             Früchte der Gattung Vaccinium:             B - andere       90  - andere:             B - andere Beeren 1602  --  Fleisch, Innereien oder anderer           Schlachtanfall oder Blut, anders           zubereitet oder haltbar gemacht:       10  - homogenisierte Zubereitungen       20  - von Lebern von Tieren aller Art:             A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103             B - von Tieren der Nummer 0104             C - von Geflügel der Nummer 0105:                 1 - Geflügellebern, gedämpft oder                     gekocht                 2 - von Truthühnern, in luftdicht                     verschlossenen Umschließungen                     aus Eisen- oder Stahlblech mit                     einem Inhalt von 5 kg oder                     weniger                 3 - sonstige      (30) - von Geflügel der Nummer 0105:       31  - - von Truthühnern:               A - in luftdicht verschlossenen                   Umschließungen aus Eisen- oder                   Stahlblech mit einem Inhalt von                   5 kg oder weniger               B - andere       39  - - sonstige:               A - von Hühnern und Perlhühnern,                   unmittelbar in Glasbehältnissen                   oder luftdicht verschlossenen                   Metallumschließungen, sowie von                   Enten und Gänsen               B - andere      (40) - von Schweinen:       41  - - Schinken und Stücke davon       42  - - Schultern und Stücke davon       49  - - sonstige, einschließlich Mischungen       50  - von Rindern (einschließlich Kälbern)       90  - andere, einschließlich Zubereitungen von             Blut von Tieren aller Art:             B - andere:                 1 - von Tieren der Nummer 0101                 2 - von Tieren der Nummer 0104 2204  --  Wein aus frischen Weintrauben,           einschließlich mit Alkohol angereicherter           Wein; Traubenmost, anderer als jener der           Nummer 2009:       10  - Schaumwein:             B - anderer:                 ex B - Qualitätsschaumwein in                        Behältnissen mit einem Inhalt                        von 2 l oder weniger      (20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung             durch Zusatz von Alkohol verhindert oder             gehemmt wurde:       21  - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l             oder weniger:             A - anderer Wein:                 1 - mit einem Alkoholgehalt in                     Volumenteilen von 18% Vol. oder                     weniger:                     a - in Flaschen: 2 - sonstiger: ex 2 - Qualitätswein

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.