Kurz gesagt
Diese Verordnung listet spezifische Waren auf, die unter den österreichischen Zolltarif fallen, und beschreibt diese Waren detailliert. Sie war vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.
Was es regelt
- Detaillierte Warenbezeichnungen für den österreichischen Zolltarif.
- Kategorisierung von lebenden Tieren und Fleischprodukten.
- Spezifikationen für Käse, Pflanzen, Früchte und zubereitetes Fleisch.
- Definitionen für Wein und Traubenmost.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren in Österreich handeln.
- Zollbehörden, die für die Anwendung des österreichischen Zolltarifs zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Verordnung war nur für einen begrenzten Zeitraum gültig: vom 01.09.1993 bis 31.12.1994.
- Sie umfasst lebende Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die zum Schlachten bestimmt sind.
- Fleisch von Schweinen (Haus- und Wildschweine), Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln sowie Geflügel ist detailliert aufgeführt.
- Käse und Topfen sind spezifiziert, insbesondere solche in Einzelpackungen von 1 kg oder weniger, oder 300 g oder weniger, wenn aus anderer Milch als Kuhmilch hergestellt.
- Wein ist nach Art (Schaumwein, anderer Wein) und Behältnisgröße (2 l oder weniger) sowie Alkoholgehalt (18% Vol. oder weniger) klassifiziert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel35. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 644/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.09.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,
lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
1 - von Pferden
B - anderes:
1 - von Pferden
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,
gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und
anderer Schlachtanfall (einschließlich
Lebern) von Geflügel, frisch oder
gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen
oder Enten
39 - - sonstige:
A - Lebern
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
ex 10 - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0406 -- Käse und Topfen:
90 - andere Käse:
B - andere:
1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder
weniger enthalten:
b - andere, ausschließlich aus
anderer Milch als Kuhmilch
hergestellt, in
Einzelpackungen, die 300 g
oder weniger enthalten
2 - sonstige
b - andere
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:
A - von Reben
0810 -- Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere
Früchte der Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
C - von Geflügel der Nummer 0105:
1 - Geflügellebern, gedämpft oder
gekocht
2 - von Truthühnern, in luftdicht
verschlossenen Umschließungen
aus Eisen- oder Stahlblech mit
einem Inhalt von 5 kg oder
weniger
3 - sonstige
(30) - von Geflügel der Nummer 0105:
31 - - von Truthühnern:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen aus Eisen- oder
Stahlblech mit einem Inhalt von
5 kg oder weniger
B - andere
39 - - sonstige:
A - von Hühnern und Perlhühnern,
unmittelbar in Glasbehältnissen
oder luftdicht verschlossenen
Metallumschließungen, sowie von
Enten und Gänsen
B - andere
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von
Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0104
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, anderer als jener der
Nummer 2009:
10 - Schaumwein:
B - anderer:
ex B - Qualitätsschaumwein in
Behältnissen mit einem Inhalt
von 2 l oder weniger
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung
durch Zusatz von Alkohol verhindert oder
gehemmt wurde:
21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
A - anderer Wein:
1 - mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 18% Vol. oder
weniger:
a - in Flaschen:
2 - sonstiger:
ex 2 - Qualitätswein
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.