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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt spezifische Details und Ergänzungen zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs, insbesondere in Bezug auf Handelsstand, Handelsgeschäfte und die Rechte von Kaufleuten und deren Ehegatten. Es präzisiert Begrifflichkeiten und Verfahren, die für den Handel relevant sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.01.1991 Außerkrafttretensdatum30.06.1996 TextArtikel 6 Zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand) 1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB 1. Zu Paragraph eins, Absatz 2, Nr. 7 HGB Handelsagenten Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des § 1 des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 (BGBl. Nr. 348). Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des Paragraph eins, des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 348). 2. Zu § 4 HGB2. Zu Paragraph 4, HGB Großhandwerker Unter Handwerkern sind nur solche zu verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht. 3. Zu § 11 Abs. 2 HGB3. Zu Paragraph 11, Absatz 2, HGB Bekanntmachungsblätter (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 4. Zu § 14 HGB4. Zu Paragraph 14, HGB Ordnungsstrafen (Anm.: gegenstandslos)Anmerkung, gegenstandslos) 5. Zu § 25 HGB5. Zu Paragraph 25, HGB Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI, Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf,, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,) 6. Zu § 27 Abs. 2 HGB6. Zu Paragraph 27, Absatz 2, HGB Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 7. Zu § 29 HGB7. Zu Paragraph 29, HGB Ehepakte von Kaufleuten (1)Absatz eins,Die dem Ehegatten eines Kaufmanns, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch die Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte sind, um den Handelsgläubigern gegenüber wirksam zu sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet. (2)Absatz 2,In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen. (3)Absatz 3,Aus den Ehepakten gegen einen Kaufmann entspringende Rechte sind einem Handelsgläubiger gegenüber unwirksam, dessen Forderung entstanden ist, bevor die Ehepakte in das Firmenbuch eingetragen worden sind. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.Absatz 3, gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren. (5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.Absatz eins bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft. 8. Zu § 32 HGB8. Zu Paragraph 32, HGB Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und Geschäftsaufsichtsverfahrens (Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) 9. Zu § 36 HGB9. Zu Paragraph 36, HGB Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände (Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) 10. Zu §§ 49, 54 HGB10. Zu Paragraphen 49, 54, HGB Prokura und Handlungsvollmacht Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. 11. Zu § 54 HGB11. Zu Paragraph 54, HGB Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt. 12. Zu §§ 93 bis 104 HGB12. Zu Paragraphen 93 bis 104 HGB Amtlich bestellte Handelsmäkler (Anm.: Aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Z 5 der V dRGBl. I S 1383/1939.) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 5, der römisch fünf dRGBl. römisch eins S 1383 aus 1939,.) 13. Zu § 99 HGB13. Zu Paragraph 99, HGB Mäklerlohn (1)Absatz eins,Der Mäklerlohn ist zu bezahlen, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Handelsmäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. (2)Absatz 2,Ist die Höhe des Mäklerlohns nicht bestimmt, so gilt ein angemessener Lohn als bedungen. (3)Absatz 3,Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. (4)Absatz 4,Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.