Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt spezifische Details und Ergänzungen zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs, insbesondere in Bezug auf Handelsstand, Handelsgeschäfte und die Rechte von Kaufleuten und deren Ehegatten. Es präzisiert Begrifflichkeiten und Verfahren, die für den Handel relevant sind.
Was es regelt
- Die Definition von Handelsagenten und Großhandwerkern.
- Die Eintragung von Vermögensrechten aus Ehepakten von Kaufleuten ins Firmenbuch.
- Die Gültigkeit von Prokura und Handlungsvollmacht ohne zusätzliche Vollmacht.
- Die Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht und die Regelungen zum Mäklerlohn.
Wen es betrifft
- Kaufleute, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, und deren Ehegatten.
- Handelsagenten, Großhandwerker und Handelsmäkler.
Eckpunkte
- Handelsagenten sind jene im Sinne des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 (BGBl. Nr. 348).
- Großhandwerker sind nur solche, deren Gewerbebetrieb den Umfang des Kleingewerbes nicht überschreitet.
- Vermögensrechte aus Ehepakten des Ehegatten eines Kaufmanns müssen ins Firmenbuch eingetragen werden, um gegenüber Handelsgläubigern wirksam zu sein.
- Der Mäklerlohn ist zu zahlen, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Handelsmäklers zustande kommt; Aufwendungen werden nur bei Vereinbarung ersetzt.
Gesetzestext
verordnung
m Handelsgesetzbuch KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938
letzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938,
letzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.01.1991 Außerkrafttretensdatum30.06.1996 TextArtikel 6
m Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand) 1.
§ 1Abs.
2 Nr. 7 HGB 1.
Paragraph eins, Absatz 2, Nr. 7 HGB Handelsagenten Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des § 1 des Handelsagentengesetzes vom
- Juni 1921 (BGBl. Nr. 348). Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des Paragraph eins, des Handelsagentengesetzes vom
- Juni 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 348). 2.
§ 4
HGB2.
Paragraph 4, HGB Großhandwerker Unter Handwerkern sind nur solche
verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht. 3.
§ 11Abs.
2 HGB3.
Paragraph 11, Absatz 2, HGB Bekanntmachungsblätter (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 4.
§ 14
HGB4.
Paragraph 14, HGB Ordnungsstrafen (Anm.: gegenstandslos)Anmerkung, gegenstandslos) 5.
§ 25
HGB5.
Paragraph 25, HGB Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI, Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf,, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,) 6.
§ 27Abs.
2 HGB6.
Paragraph 27, Absatz 2, HGB Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge (Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.) 7.
§ 29
HGB7.
Paragraph 29, HGB Ehepakte von Kaufleuten
sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte
m Firmenbuch anmeldet.
§ 32
HGB8.
Paragraph 32, HGB Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und Geschäftsaufsichtsverfahrens (Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) 9.
§ 36
HGB9.
Paragraph 36, HGB Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände (Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) 10.
§§ 49
, 54 HGB10.
Paragraphen 49, 54, HGB Prokura und Handlungsvollmacht
den Geschäften und Rechtshandlungen,
denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
den Geschäften und Rechtshandlungen,
denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. 11.
§ 54
HGB11.
Paragraph 54, HGB Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht
grunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt. 12.
§§ 93
bis 104 HGB12.
Paragraphen 93 bis 104 HGB Amtlich bestellte Handelsmäkler (Anm.: Aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Z 5 der V dRGBl. I S 1383/1939.) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 5, der römisch fünf dRGBl. römisch eins S 1383 aus 1939,.) 13.
§ 99
HGB13.
Paragraph 99, HGB Mäklerlohn
bezahlen, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Handelsmäklers
stande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht
stande kommt.
wider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.