Kurz gesagt
Diese Regelung beschreibt, wie die RTR-GmbH Informationen über Infrastrukturen und Bauvorhaben aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) an Antragsteller weitergibt. Sie legt fest, wie diese Daten aufbereitet und innerhalb bestimmter Fristen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Was es regelt
- Die Zugänglichmachung von Informationen über Infrastrukturen und Bauvorhaben durch die RTR-GmbH.
- Die Aufbereitung von Infrastrukturdaten, insbesondere bei Rastergrößen über 100 Metern.
- Die Fristen, innerhalb derer die RTR-GmbH die beantragten Informationen bereitstellen muss.
- Das Format und die Art der Bereitstellung der Informationen (Plandarstellungen als PDF).
Wen es betrifft
- Die RTR-GmbH als Stelle, die die Informationen zugänglich macht.
- Antragsteller, die Informationen über Infrastrukturen oder Bauvorhaben anfragen.
Eckpunkte
- Die RTR-GmbH muss beantragte Infrastrukturinformationen in Rasterzellen von 100 Metern Genauigkeit zugänglich machen.
- Bei Rastergrößen über 100 Metern werden Punktinformationen auf Mittelpunkte projiziert und Linieninformationen als Rasterflächen in einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt.
- Informationen zu Bauvorhaben müssen in der eingemeldeten Genauigkeit zugänglich gemacht werden.
- Die Informationen müssen bei Anträgen nach § 4 Abs. 1 binnen sechs Wochen und bei Anträgen nach § 4 Abs. 2 binnen zwei Wochen als PDF-Plandarstellungen bereitgestellt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum22.11.2016
Außerkrafttretensdatum21.02.2019
AbkürzungZIS-AbfrageV
Index91/01 Fernmeldewesen
TextZugänglichmachung von Informationen§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 4 Abs. 1 in den gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß § 3 ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punktinformationen auf die Mittelpunkte der Rasterzellen projiziert und vorhandene Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 4, Absatz eins, in den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß Paragraph 3, ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punktinformationen auf die Mittelpunkte der Rasterzellen projiziert und vorhandene Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 4 Abs. 2 die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß § 3 ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen.Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 4, Absatz 2, die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß Paragraph 3, ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 1 binnen sechs Wochen und bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Abfrage-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien im „Portable Document Format“ (PDF) zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, binnen sechs Wochen und bei Anträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Abfrage-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien im „Portable Document Format“ (PDF) zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.
(4)Absatz 4,Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Einmelde-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Abs. 3 zum Abruf im ZIS-Abfrage-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Abs. 3 bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Daten zugänglich gemacht wurden, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Einmelde-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Absatz 3, zum Abruf im ZIS-Abfrage-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß Paragraph 3, zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Absatz 3, bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Daten zugänglich gemacht wurden, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.
(5)Absatz 5,Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß § 4 Abs. 1 beantragten Daten vor oder wurden gemäß § 4 Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß Paragraph 4, Absatz eins, beantragten Daten vor oder wurden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am22.02.2019
Gesetzesnummer20009697
DokumentnummerNOR40187752
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.