Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen während der COVID-19-Pandemie. Es legt fest, welche Betriebe unter welchen Bedingungen geöffnet sein dürfen und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Das grundsätzliche Verbot des Betretens von Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Einrichtungen und Situationen.
- Schutzmaßnahmen, die bei den Ausnahmen einzuhalten sind.
- Regelungen für die Abholung von Speisen und Getränken sowie für Lieferservices.
Wen es betrifft
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben.
- Personen, die Waren oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Eckpunkte
- Das Betreten von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe in Krankenanstalten, Altenheimen, Schulen und ähnlichen Einrichtungen, wenn sie nur von dort betreuten Personen oder Betriebsangehörigen genutzt werden.
- Beherbergungsbetriebe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an ihre Gäste verabreichen, möglichst in der Wohneinheit.
- Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06:00 und 19:00 Uhr erlaubt, wobei ein Abstand von mindestens zwei Metern und eine FFP2-Maske zu tragen sind, und der Konsum nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum08.02.2021
Außerkrafttretensdatum27.02.2021
Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1.Ziffer eins
Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.Ziffer 2
Alten-, Pflege- und Behindertenheime,
3.Ziffer 3
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.Ziffer 4
Betriebe,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 und hinsichtlich Absatz 7, gilt:
1.Ziffer eins
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.Ziffer 2
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3
Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.Ziffer 4
Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4,
5.Ziffer 5
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Abweichend von Absatz eins, ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices. § 6 Abs. 4 gilt.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices. Paragraph 6, Absatz 4, gilt.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am26.02.2021
Gesetzesnummer20011470
DokumentnummerNOR40231240
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.