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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und den Niederländischen Antillen durch den automatischen Austausch von Informationen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024, TypVertrag – Niederlande §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteDas Abkommen wurde hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft (vgl. BGBl. III Nr. 139/2017).Das Abkommen wurde hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2018 hinsichtlich des karibischen Teils der Niederlande außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2017,). TextA. Schreiben der Republik Österreich Exzellenz, ich beehre mich, auf die Texte des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ und des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ Bezug zu nehmen, die das Ergebnis der Verhandlungen mit den Niederländischen Antillen und Aruba über ein Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen darstellen und den Beratungsergebnissen der hochrangigen Gruppe des Ministerrates der Europäischen Union vom 12. März 2004 als Anlagen I, II, III und IV beigefügt wurden (Dok. 7660/04 FISC 68).ich beehre mich, auf die Texte des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ und des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ Bezug zu nehmen, die das Ergebnis der Verhandlungen mit den Niederländischen Antillen und Aruba über ein Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen darstellen und den Beratungsergebnissen der hochrangigen Gruppe des Ministerrates der Europäischen Union vom 12. März 2004 als Anlagen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier beigefügt wurden (Dok. 7660/04 FISC 68). Im Hinblick auf die oben genannten Texte beehre ich mich, Ihnen das „Abkommen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ in der Fassung von Anlage 1 zu diesem Brief vorzulegen und Ihnen vorzuschlagen, dass sich beide Seiten verpflichten, die in ihren innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieses Abkommens schnellstmöglich zu erledigen und sich gegenseitig unverzüglich zu notifizieren, wenn diese Formalitäten abgeschlossen sind. Für die Zeit bis zum Abschluss dieser internen Verfahren und bis zum Inkrafttreten des „Abkommens über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ beehre ich mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen wenden dieses Abkommen im Rahmen der jeweiligen verfassungsmäßigen innerstaatlichen Vorschriften vorläufig ab dem 1. Januar 2005 oder (wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) ab dem Datum der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen an. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – bilden. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Republik Österreich Gregor Woschnagg Geschehen zu Wien, am 1.6.2004 in dreifacher Ausfertigung. B. Schreiben der Niederländischen Antillen Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: (Anm.: es folgt der Text des Schreibens)Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens) Ich darf Ihnen die Zustimmung der Niederländischen Antillen zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Niederländischen Antillen E. De Lannooy Geschehen zu Den Haag, am 27.8.2004 in dreifacher Ausfertigung. Zuletzt aktualisiert am13.08.2024 Gesetzesnummer20004249 DokumentnummerNOR40068591

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.