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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen für Kundenbereiche von Betriebsstätten und für körpernahe Dienstleistungen, sowie Maskenpflichten und Öffnungszeiten, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum12.12.2021 Außerkrafttretensdatum26.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKundenbereiche§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für: 1.Ziffer eins öffentliche Apotheken, 2.Ziffer 2 Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, 3.Ziffer 3 Drogerien und Drogeriemärkte, 4.Ziffer 4 Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, 5.Ziffer 5 Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, 6.Ziffer 6 Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, 7.Ziffer 7 Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, 8.Ziffer 8 veterinärmedizinische Dienstleistungen, 9.Ziffer 9 Verkauf von Tierfutter, 10.Ziffer 10 Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist, 11.Ziffer 11 Notfall-Dienstleistungen, 12.Ziffer 12 Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, 13.Ziffer 13 Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, 14.Ziffer 14 Banken, 15.Ziffer 15 Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 6, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 6, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation, 16.Ziffer 16 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, 17.Ziffer 17 den öffentlichen Verkehr, 18.Ziffer 18 Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, 19.Ziffer 19 Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, 20.Ziffer 20 Abfallentsorgungsbetriebe, 21.Ziffer 21 KFZ- und Fahrradwerkstätten, 22.Ziffer 22 die Abholung vorbestellter Waren. (3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. (4)Absatz 4,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (5)Absatz 5,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden aufAbsatz 4, ist sinngemäß anzuwenden auf 1.Ziffer eins Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr; 2.Ziffer 2 Einrichtungen zur Religionsausübung. (7)Absatz 7,Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für 1.Ziffer eins Stromtankstellen, 2.Ziffer 2 Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, undBetriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und 3.Ziffer 3 Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,. SchlagworteGesundheitsdienstleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung Zuletzt aktualisiert am27.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40239863

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.