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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Kriterien Sicherheiten erfüllen müssen, die zur Absicherung des Gesamtrisikos einer Gegenpartei bei Derivategeschäften verwendet werden. Sie soll sicherstellen, dass diese Sicherheiten sicher, liquide und angemessen verwaltet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28 Inkrafttretensdatum01.05.2013 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen TextAbsicherung der Gegenpartei§ 28.Paragraph 28, (1)Absatz eins,Sicherheiten, die auf das Gesamtrisiko der Gegenpartei anrechenbar sind, müssen folgende Kriterien stets erfüllen: 1.Ziffer eins Jede nicht aus Barmitteln oder Sichteinlagen bestehende Sicherheit hat hoch liquide zu einem transparenten Preis zu sein und hat auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt zu werden; 2.Ziffer 2 Die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des § 78 InvFG 2011 sind einzuhalten;Die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des Paragraph 78, InvFG 2011 sind einzuhalten; 3.Ziffer 3 Der Wert der Sicherheiten muss zumindest börsentäglich berechnet werden; 4.Ziffer 4 Im Falle starker Volatilität des Wertes der Sicherheit ist diese nur dann zulässig, wenn geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) zur Anwendung kommen; 5.Ziffer 5 Der Emittent der Sicherheit weist eine hohe Bonität auf; 6.Ziffer 6 Die Sicherheit ist nicht von der Gegenpartei oder von einem zum Konzern der Gegenpartei gehörenden Unternehmen ausgestellt, emittiert oder garantiert und weist keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei auf; 7.Ziffer 7 Die erhaltenen Sicherheiten sind ausreichend in Bezug auf Staaten, Märkte sowie Emittenten gestreut. Das gegenüber einem einzigen Emittenten bestehende Gesamtrisiko darf hierbei 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht übersteigen. Im Falle von Sicherheiten aus mehreren Wertpapierleihgeschäften, OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, welche demselben Emittenten, Aussteller oder Garantiegeber zuzurechnen sind, ist das Gesamtrisiko gegenüber diesem Emittenten für die Berechnung der Gesamtrisikogrenze zusammenzurechnen; 8.Ziffer 8 Das mit der Verwaltung der Sicherheiten verbundene Risiko, wie insbesondere das operationelle oder rechtliche Risiko, wird durch das für den Kapitalanlagefonds angewendete Risikomanagement ermittelt, gesteuert und gemindert; 9.Ziffer 9 Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung ist unzulässig; 10.Ziffer 10 Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden. (2)Absatz 2,Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird. (3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann. (4)Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß § 28b zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Paragraph 28 b, zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen. Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40149722

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.