Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Zollämter in Österreich für bestimmte internationale Warentransporte und Versandverfahren zuständig sind. Es beschränkt die Zuständigkeit auf spezifische Zollämter erster und zweiter Klasse.
Was es regelt
- Die Abfertigung von internationalem Warentransport mit Carnets TIR.
- Die Abfertigung im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
- Die Erteilung von Bestätigungen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei.
Wen es betrifft
- Zollämter erster und zweiter Klasse in Österreich.
- Personen oder Unternehmen, die am internationalen Warentransport mit Carnets TIR oder am gemeinschaftlichen Versandverfahren teilnehmen.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für Carnets TIR ist auf Zollämter erster Klasse und spezifische Zollämter zweiter Klasse beschränkt, wie z.B. Grametten, Wullowitz, Steinpaß, Bad Radkersburg, Rabenstein und Pinswang.
- Die Zuständigkeit für das gemeinschaftliche Versandverfahren ist ebenfalls auf Zollämter erster Klasse und spezifische Zollämter zweiter Klasse beschränkt, darunter Rattersdorf-Liebing, Wullowitz, Hangendenstein, Bad Radkersburg, Rabenstein und Pinswang.
- Für Bestätigungen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sind nur bestimmte Zollämter zuständig, wie z.B. Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck, Feldkirch.
- Das Gesetz trat am 01.11.1985 in Kraft und war bis zum 30.06.1987 gültig.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 435/1985Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1985, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.11.1985 Außerkrafttretensdatum30.06.1987 AbkürzungAVOG-DV Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom
- Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/1960, oder vom
- November 1975, BGBl. Nr. 112/1978, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach den Zollabkommen vom
- Jänner 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,, oder vom
- November 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Deutschkreutz; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wullowitz, Weigetschlag; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Steinpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Bad Radkersburg; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel, Wurzenpaß; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom
- November 1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom
- Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom
- November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1973,, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom
- Juli 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1978,, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle); c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Bad Radkersburg; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Rabenstein, Loibltunnel, Wurzenpaß; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Pinswang, Vils, Pfunds.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, in der Fassung der Empfehlung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1981,, wird auf folgende Zollämter beschränkt: a)Litera a Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Wien; b)Litera b im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz; c)Litera c im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg; d)Litera d im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld; e)Litera e im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach; f)Litera f im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck, Kufstein; g)Litera g im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Bregenz, Wolfurt. Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12009310 alte DokumentnummerN1197912907S