2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen während der COVID-19-Pandemie. Es legt fest, welche Betriebe geöffnet sein dürfen und unter welchen Bedingungen Speisen und Getränke konsumiert werden dürfen.
Für wen: Betreiber von Gastgewerbebetrieben; Personen, die Waren oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verbot des Betretens von Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Einrichtungen und Situationen.
- Regeln für den Konsum von Speisen und Getränken in Ausnahmefällen.
- Zeitliche Beschränkungen für den Betrieb und die Abholung von Speisen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben.
- Personen, die Waren oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Gastgewerbebetrieben ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen gelten für Krankenanstalten, Altenheime, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Betriebe (wenn nur von dort betreuten Personen oder Betriebsangehörigen genutzt), Beherbergungsbetriebe (nur für Gäste) und öffentliche Verkehrsmittel (nur für Benutzer).
- In Ausnahmefällen muss ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und eine Mund-Nasen-Schutzvorrichtung getragen werden (außer am Verabreichungsplatz).
- Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06.00 und 19.00 Uhr erlaubt, darf aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum05.01.2021 Außerkrafttretensdatum24.01.2021 Abkürzung2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
1.Ziffer eins Krankenanstalten und Kuranstalten, 2.Ziffer 2 Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 4.Ziffer 4 Betrieben, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
1.Ziffer eins Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3 Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.Ziffer 4 Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.Ziffer 5 Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am15.01.2021 Gesetzesnummer20011413 DokumentnummerNOR40229091