📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnhang 5IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1Kategorien von Tätigkeiten1.Ziffer eins
Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
2.Ziffer 2
Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
a)Litera a
R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
b)Litera b
R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
c)Litera c
R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
d)Litera d
R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
e)Litera e
R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
3.Ziffer 3
Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
4.Ziffer 4
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
a)Litera a
D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
b)Litera b
D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
5.Ziffer 5
Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 71.Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 71,
Teil 2Relevante StoffeLUFT
1.Ziffer eins
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2.Ziffer 2
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3.Ziffer 3
Kohlenmonoxid
4.Ziffer 4
Flüchtige organische Verbindungen
5.Ziffer 5
Metalle und Metallverbindungen
6.Ziffer 6
Staub
7.Ziffer 7
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8.Ziffer 8
Chlor und Chlorverbindungen
9.Ziffer 9
Fluor und Fluorverbindungen
10.Ziffer 10
Arsen und Arsenverbindungen
11.Ziffer 11
Zyanide
12.Ziffer 12
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
13.Ziffer 13
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)
WASSER
1.Ziffer eins
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
2.Ziffer 2
Phosphororganische Verbindungen
3.Ziffer 3
Zinnorganische Verbindungen
4.Ziffer 4
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
5.Ziffer 5
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6.Ziffer 6
Zyanide
7.Ziffer 7
Metalle und Metallverbindungen
8.Ziffer 8
Arsen und Arsenverbindungen
9.Ziffer 9
Biozide und Pflanzenschutzmittel
10.Ziffer 10
Schwebestoffe *4)
11.Ziffer 11
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12.Ziffer 12
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.
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*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.*2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.
SchlagworteBodenaushubdeponie
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.