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Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.07.1996
Außerkrafttretensdatum31.12.2006
BeachteIst, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,).
TextArtikel 6
Zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand)
1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB 1. Zu Paragraph eins, Absatz 2, Nr. 7 HGB
Handelsagenten
Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des § 1 des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 (BGBl. Nr. 348). Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des Paragraph eins, des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 348).
2. Zu § 4 HGB2. Zu Paragraph 4, HGB
Großhandwerker
Unter Handwerkern sind nur solche zu verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht.
3. Zu § 11 Abs. 2 HGB3. Zu Paragraph 11, Absatz 2, HGB
Bekanntmachungsblätter
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
4. Zu § 14 HGB4. Zu Paragraph 14, HGB
Ordnungsstrafen
(Anm.: gegenstandslos)Anmerkung, gegenstandslos)
5. Zu § 25 HGB5. Zu Paragraph 25, HGB
Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI, Z 5, BGBl. Nr. 370/1982) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf,, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,)
6. Zu § 27 Abs. 2 HGB6. Zu Paragraph 27, Absatz 2, HGB
Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.) Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
7. Zu § 29 HGB7. Zu Paragraph 29, HGB
Ehepakte von Kaufleuten
(1)Absatz eins,Die dem Ehegatten eines Kaufmanns, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch die Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte sind, um den Handelsgläubigern gegenüber wirksam zu sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet.
(2)Absatz 2,In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
(3)Absatz 3,Aus den Ehepakten gegen einen Kaufmann entspringende Rechte sind einem Handelsgläubiger gegenüber unwirksam, dessen Forderung entstanden ist, bevor die Ehepakte in das Firmenbuch eingetragen worden sind.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.Absatz 3, gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.
(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.Absatz eins bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.
8. Zu § 32 HGB8. Zu Paragraph 32, HGB
Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und
Geschäftsaufsichtsverfahrens
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
9. Zu § 36 HGB9. Zu Paragraph 36, HGB
Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch 24 , Absatz 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
10. Zu §§ 49, 54 HGB10. Zu Paragraphen 49, 54, HGB
Prokura und Handlungsvollmacht
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
11. Zu § 54 HGB11. Zu Paragraph 54, HGB
Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt.
12. Zu §§ 93 bis 104 HGB12. Zu Paragraphen 93 bis 104 HGB
Amtlich bestellte Handelsmäkler
(Anm.: Aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Z 5 der V dRGBl. I S 1383/1939.) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 5, der römisch fünf dRGBl. römisch eins S 1383 aus 1939,.)
13. Zu § 99 HGB13. Zu Paragraph 99, HGB
Mäklerlohn
(Anm.: aufgehoben durch Art. III Abs. 5 Z 2, BGBl. Nr. 262/1996) Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.