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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Formulare, die für verschiedene administrative Vorgänge im Hochschulstudium verwendet werden müssen. Sie legt fest, welche Anträge, Nachweise und Zeugnisse in welcher Form einzureichen oder auszustellen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1968Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1968, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.10.1968 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). TextAnlage AFormular 1 Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer; Formular 1 a Ansuchen um Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer; Formular 1 b Ansuchen um Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden; Formular 1 c Ansuchen um nachträgliche Immatrikulation, um nachträgliche Inskription und um nachträgliche Bezahlung der Hochschultaxen; Formular 2 Studienbuch für ordentliche Hörer; Formular 2 a Studienbuch für Gasthörer und außerordentliche Hörer; Formular 3 Ausweis für Studierende; der Umschlag ist in schwarzer Farbe zu halten. Formular 4 Inskription von Lehrveranstaltungen durch ordentliche Hörer; die zuständige akademische Behörde hat in jedem Semester für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für jeden Abschnitt einer Studienrichtung, Inskriptionsscheine aufzulegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen sowie die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl abzudrucken sind; Formular 4 a Inskription von Lehrveranstaltungen durch Gasthörer und außerordentliche Hörer; Formular 4 b Inskription von Lehrveranstaltungen in den Studienjahren 1967/68 und 1968/69; die zuständige akademische Behörde kann Inskriptionsscheine für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung auflegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl abzudrucken sind. Formular 5 Meldeschein für die im § 6 Abs. 2 lit. d angeführten Lehrveranstaltungen;Meldeschein für die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, angeführten Lehrveranstaltungen; Formular 6 Evidenzbogen für ordentliche Hörer; Formular 6 a Evidenzbogen für Gasthörer; Formular 6 b Evidenzbogen für außerordentliche Hörer; Formular 7 Karteikarte der Hörerevidenz; Formular 8 Inskriptionsbestätigung; Formular 9 Bestätigung, daß sich der ordentliche Hörer im Prüfungsstadium befindet; Formular 10 Ansuchen um Zulassung zur Hochschul-Universitätssprachprüfung; Formular 11 Sprachprüfungszeugnis; Formular 12 Kolloquienzeugnis; Formular 13 Zeugnis für die im § 16 Abs. 1 lit. a und lit. c bis f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz erwähnten Lehrveranstaltungen;Zeugnis für die im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Litera c bis f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz erwähnten Lehrveranstaltungen; Formular 14 Zeugnis für Ergänzungsprüfungen; Formular 15 Zeugnis für Vorprüfungen; Formular 16 Abschlußzeugnis für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse; Formular 16 a Abschlußzeugnis für die Vorstudienlehrgänge; Formular 17 Diplomprüfungszeugnis; Formular 18 Rigorosenzeugnis; Formular 19 Teilprüfungszeugnis; Formular 20 Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen aller Art.Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen aller "Art". Formular 20 a Bestätigung über die Ablegung einer Vorprüfung, einer Teilprüfung und über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Formular 21 Nachweis über den Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Praktika und Konversatorien sowie über die Ablegung von Prüfungen. Wenn es zwecks Kontrolle erforderlich ist, a) können die nach den Studienvorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen der obgenannten Art sowie die vorgesehenen Prüfungen eingedruckt werden, b) kann der Nachweis auch auf dem Evidenzbogen (Formular 6) abgedruckt werden. Formular 22 Ansuchen um Zulassung zu einer Diplomprüfung; Formular 23 Ansuchen um Zulassung zu einem Rigorosum; Formular 24 Ansuchen um Approbation der Diplomarbeit; Formular 25 Beurteilung der Diplomarbeit; Formular 26 Ansuchen um Approbation der Dissertation; Formular 27 Beurteilung der Dissertation; Formular 28 Ansuchen um Verleihung eines Diplomgrades; Formular 29 Ansuchen um Verleihung eines Doktorgrades; Formular 30 Abgangsbescheinigung; Formular 31 Abschlußbescheinigung; Formular 32 Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates; Formular 33 Ansuchen um Bewilligung der Kollision zweier Lehrveranstaltungen; Formular 34 Ansuchen um Nachsicht vom Versäumnis einer Lehrveranstaltung; Formular 35 Ansuchen um Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen; Formular 36 Ansuchen um Beurlaubung; Formular 37 Ansuchen um Bewilligung des studium irregulare; Formular 38 Ansuchen in Angelegenheiten, für die keine besonderen Formulare vorgesehen sind. (Anm.: Formulare nicht darstellbar)Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) AnmerkungFormulare 1 - 38 der Anlage A nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen. Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007185

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.