Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Formulare, die für verschiedene administrative Vorgänge im Hochschulstudium verwendet werden müssen. Sie legt fest, welche Anträge, Nachweise und Zeugnisse in welcher Form einzureichen oder auszustellen sind.
Was es regelt
- Anträge für die Immatrikulation und Aufnahme als Hörer
- Studienbücher und Ausweise für Studierende
- Inskription von Lehrveranstaltungen
- Verschiedene Zeugnisse und Bestätigungen über Prüfungen und Studienleistungen
Wen es betrifft
- Ordentliche, außerordentliche und Gasthörer an Hochschulen
- Akademische Behörden, die für die Verwaltung der Studierenden zuständig sind
Eckpunkte
- Es gibt spezifische Formulare (Formular 1 bis 38) für fast jeden administrativen Schritt im Studium.
- Formular 3 ist der "Ausweis für Studierende", dessen Umschlag schwarz sein muss.
- Für die Inskription von Lehrveranstaltungen müssen Scheine aufgelegt werden, die die Nummer, Bezeichnung der Lehrveranstaltung, Namen der Vortragenden und Stundenzahl enthalten.
- Es sind Formulare für die Beantragung von Diplom- und Doktorgraden sowie für die Beurteilung von Diplomarbeiten und Dissertationen vorgesehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1968Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1968,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.10.1968
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
TextAnlage AFormular 1
Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer;
Formular 1 a
Ansuchen um Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer;
Formular 1 b
Ansuchen um Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden;
Formular 1 c
Ansuchen um nachträgliche Immatrikulation, um nachträgliche Inskription und um nachträgliche Bezahlung der Hochschultaxen;
Formular 2
Studienbuch für ordentliche Hörer;
Formular 2 a
Studienbuch für Gasthörer und außerordentliche Hörer;
Formular 3
Ausweis für Studierende; der Umschlag ist in schwarzer Farbe zu halten.
Formular 4
Inskription von Lehrveranstaltungen durch ordentliche Hörer; die zuständige akademische Behörde hat in jedem Semester für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für jeden Abschnitt einer Studienrichtung, Inskriptionsscheine aufzulegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen sowie die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl abzudrucken sind;
Formular 4 a
Inskription von Lehrveranstaltungen durch Gasthörer und außerordentliche Hörer;
Formular 4 b
Inskription von Lehrveranstaltungen in den Studienjahren 1967/68 und 1968/69; die zuständige akademische Behörde kann Inskriptionsscheine für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung auflegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl abzudrucken sind.
Formular 5
Meldeschein für die im § 6 Abs. 2 lit. d angeführten Lehrveranstaltungen;Meldeschein für die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, angeführten Lehrveranstaltungen;
Formular 6
Evidenzbogen für ordentliche Hörer;
Formular 6 a
Evidenzbogen für Gasthörer;
Formular 6 b
Evidenzbogen für außerordentliche Hörer;
Formular 7
Karteikarte der Hörerevidenz;
Formular 8
Inskriptionsbestätigung;
Formular 9
Bestätigung, daß sich der ordentliche Hörer im Prüfungsstadium befindet;
Formular 10
Ansuchen um Zulassung zur Hochschul-Universitätssprachprüfung;
Formular 11
Sprachprüfungszeugnis;
Formular 12
Kolloquienzeugnis;
Formular 13
Zeugnis für die im § 16 Abs. 1 lit. a und lit. c bis f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz erwähnten Lehrveranstaltungen;Zeugnis für die im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Litera c bis f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz erwähnten Lehrveranstaltungen;
Formular 14
Zeugnis für Ergänzungsprüfungen;
Formular 15
Zeugnis für Vorprüfungen;
Formular 16
Abschlußzeugnis für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse;
Formular 16 a
Abschlußzeugnis für die Vorstudienlehrgänge;
Formular 17
Diplomprüfungszeugnis;
Formular 18
Rigorosenzeugnis;
Formular 19
Teilprüfungszeugnis;
Formular 20
Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen aller Art.Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen aller "Art".
Formular 20 a
Bestätigung über die Ablegung einer Vorprüfung, einer Teilprüfung und über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung.
Formular 21
Nachweis über den Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Praktika und Konversatorien sowie über die Ablegung von Prüfungen. Wenn es zwecks Kontrolle erforderlich ist,
a)
können die nach den Studienvorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen der obgenannten Art sowie die vorgesehenen Prüfungen eingedruckt werden,
b)
kann der Nachweis auch auf dem Evidenzbogen (Formular 6) abgedruckt werden.
Formular 22
Ansuchen um Zulassung zu einer Diplomprüfung;
Formular 23
Ansuchen um Zulassung zu einem Rigorosum;
Formular 24
Ansuchen um Approbation der Diplomarbeit;
Formular 25
Beurteilung der Diplomarbeit;
Formular 26
Ansuchen um Approbation der Dissertation;
Formular 27
Beurteilung der Dissertation;
Formular 28
Ansuchen um Verleihung eines Diplomgrades;
Formular 29
Ansuchen um Verleihung eines Doktorgrades;
Formular 30
Abgangsbescheinigung;
Formular 31
Abschlußbescheinigung;
Formular 32
Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates;
Formular 33
Ansuchen um Bewilligung der Kollision zweier Lehrveranstaltungen;
Formular 34
Ansuchen um Nachsicht vom Versäumnis einer Lehrveranstaltung;
Formular 35
Ansuchen um Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen;
Formular 36
Ansuchen um Beurlaubung;
Formular 37
Ansuchen um Bewilligung des studium irregulare;
Formular 38
Ansuchen in Angelegenheiten, für die keine besonderen Formulare vorgesehen sind.
(Anm.: Formulare nicht darstellbar)Anmerkung, Formulare nicht darstellbar)
AnmerkungFormulare 1 - 38 der Anlage A nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007185
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.