Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Nutzung der Mittel und Dienste der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, insbesondere für Darlehen und Garantien an Mitgliedstaaten und deren Unternehmen. Es legt fest, wie die Bank Darlehen vergibt und garantiert, um den Wiederaufbau und die Entwicklung der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu unterstützen.
Was es regelt
- Die Verwendung der Mittel und Dienste der Bank ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten.
- Die Bedingungen für die Vergabe von Darlehen und Garantien durch die Bank.
- Die Begrenzung des Gesamtbetrags an Garantien und Darlehen der Bank.
- Den Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Bank.
Wen es betrifft
- Mitgliedstaaten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
- Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen in Mitgliedstaaten, die Darlehen oder Garantien von der Bank erhalten möchten.
Eckpunkte
- Die Bankmittel sind ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten zu verwenden, unter Berücksichtigung von Entwicklungs- und Wiederaufbauplänen.
- Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien und Darlehen darf niemals 100% des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnvortrages der Bank übersteigen.
- Darlehen und Garantien können nur unter bestimmten Bedingungen vergeben werden, darunter die vollständige Garantie der Rückzahlung durch den Mitgliedstaat oder eine bevollmächtigte Vertretung, wenn der Darlehensnehmer nicht der Mitgliedstaat selbst ist.
- Die Bank muss sich davon überzeugen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen unter tragbaren Bedingungen sonst nicht erhalten könnte und dass ein Sachverständigenausschuss das Projekt empfohlen hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 105/1949Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum27.08.1948
Außerkrafttretensdatum16.12.1965
Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
TextArtikel IIIArtikel römisch dreiAllgemeine Bestimmungen bezüglich Darlehen und GarantienAbsatz 1. Verwendung der Bankmittel. – (a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs- als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Bank. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt, bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen der Bank. – Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Beteiligungen an Darlehen und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen darf niemals erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag 100% des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.
Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann. – Die Bank kann unter folgenden Bedingungen für jeden Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen Darlehen garantieren, sich an Darlehen beteiligen oder solche geben:
(i)Absatz i,
Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet das Projekt durchgeführt wird, nicht selbst der Darlehensnehmer ist, so hat das Mitglied oder die Staatsbank oder irgendeine ihr entsprechende, der Bank genehme bevollmächtigte Vertretung des Mitgliedes die Zurückzahlung des Kapitals, die Zahlung von Zinsen und anderen auf der Anleihe ruhenden Spesen voll zu garantieren.
(ii)Absatz i, i,
Die Bank hat sich davon zu überzeugen, daß bei den vorherrschenden Marktverhältnissen der Darlehensnehmer andernfalls nicht imstande wäre, das Darlehen unter nach dem Urteil der Bank für den Darlehensnehmer tragbaren Bedingungen zu erhalten.
(iii)Absatz i, i, i,
Wenn ein in Artikel V, Absatz 7, vorgesehener Sachverständigenausschuß das Projekt nach sorgfältigem Studium der Vorzüge des Vorschlages in einem schriftlichen Gutachten empfohlen hat.Wenn ein in Artikel römisch fünf, Absatz 7, vorgesehener Sachverständigenausschuß das Projekt nach sorgfältigem Studium der Vorzüge des Vorschlages in einem schriftlichen Gutachten empfohlen hat.
(iv)Absatz i, v,
Wenn nach Ansicht der Bank der Zinssatz und die anderen Lasten angemessen und dieser Zinssatz, die Spesen und der Tilgungsplan dem Projekt dienlich sind.
(v)Absatz v,
Bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches hat die Bank gebührend darauf zu achten, daß der Darlehensnehmer und, wenn derselbe kein Mitglied ist, der Bürge, in der Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen herrührenden Verpflichtungen nachzukommen; die Bank hat dabei die Interessen sowohl des Mitgliedes, auf dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, als auch die der Gesamtheit aller Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen.
(vi)Absatz v, i,
Für die Garantieübernahme bei einem durch andere Darlehensgeber gewährten Darlehen erhält die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko.
(vii)Absatz v, i, i,
Durch die Bank gewährte oder garantierte Darlehen sind außer in besonderen Umständen nur für spezifische Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte zu verwenden.
Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die durch sie gewährt sind. – (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche eine Verwendung der Erträge eines Darlehens in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder bestimmter Mitglieder vorsehen.
(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung finden, für welche das Darlehen gewährt worden ist, unter gebührender Beachtung der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht auf politische oder andere nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Überlegungen.
(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen hat diese ein Konto auf den Namen des Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto wird der Anleihebetrag in der Währung oder in den Währungen, in welchen dieses Darlehen gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden seitens der Bank Abhebungen von diesem Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben gestattet.
SchlagworteEntwicklungsplan, Wiederherstellungsarbeit, Handelsunternehmen, Industrieunternehmen, Wiederaufbauprojekt
Zuletzt aktualisiert am11.02.2025
Gesetzesnummer10003823
DokumentnummerNOR40268334
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.