Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben einer Verpackungskoordinierungsstelle, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt werden kann, um die Sammlung und Verwertung von Haushalts- und gewerblichen Verpackungen zu koordinieren.
Was es regelt
- Die Koordinierung der Information von Endverbrauchern über Haushaltsverpackungen.
- Die Durchführung von Analysen zur Sammlung von Haushalts- und gewerblichen Verpackungen.
- Die Koordinierung und Anpassung von Kontrollkonzepten für Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten für Verpackungssysteme.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushalts- und gewerbliche Verpackungen.
Eckpunkte
- Die Verpackungskoordinierungsstelle kann Aufgaben für Haushaltsverpackungen (Abs. 1) und gewerbliche Verpackungen (Abs. 2) übernehmen.
- Sie muss bei Verdacht auf Verwaltungsübertretungen den Bundesminister informieren.
- Die Koordinierungsstelle führt ein Register über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen.
- Sie muss Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abschließen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30aParagraph 30 a
Inkrafttretensdatum17.09.2013
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVerpackungskoordinierungsstelle§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
1.Ziffer eins
die Koordinierung der Information der Letztverbraucher, einschließlich der Koordinierung der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.Ziffer 2
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
3.Ziffer 3
Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer 6,,
4.Ziffer 4
die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, unddie Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
5.Ziffer 5
die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Absatz eins, mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:
1.Ziffer eins
Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen,
2.Ziffer 2
Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten,
3.Ziffer 3
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen,
4.Ziffer 4
die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, unddie Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
5.Ziffer 5
die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.
(3)Absatz 3,Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.Über die Aufgaben gemäß Absatz eins, oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. Paragraph 13 b, Absatz 3 bis 5 und die Paragraphen 13 c bis 13 f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153633
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.