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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben einer Verpackungskoordinierungsstelle, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt werden kann, um die Sammlung und Verwertung von Haushalts- und gewerblichen Verpackungen zu koordinieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30aParagraph 30 a Inkrafttretensdatum17.09.2013 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVerpackungskoordinierungsstelle§ 30a.Paragraph 30 a, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen: 1.Ziffer eins die Koordinierung der Information der Letztverbraucher, einschließlich der Koordinierung der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2.Ziffer 2 die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen, 3.Ziffer 3 Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer 6,, 4.Ziffer 4 die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, unddie Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und 5.Ziffer 5 die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Absatz eins, mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen: 1.Ziffer eins Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen, 2.Ziffer 2 Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten, 3.Ziffer 3 die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen, 4.Ziffer 4 die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, unddie Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und 5.Ziffer 5 die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten. (3)Absatz 3,Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.Über die Aufgaben gemäß Absatz eins, oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. Paragraph 13 b, Absatz 3 bis 5 und die Paragraphen 13 c bis 13 f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40153633

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.