In short
This law, the 5th COVID-19 Emergency Measures Ordinance, regulates which gatherings are permitted outside of one's private living area during the specified period. It outlines specific conditions and exceptions for various types of meetings.
What it regulates
- Permitted reasons for leaving one's private living area for gatherings.
- Mask-wearing requirements for certain gatherings.
- Specific rules for professional rehearsals and artistic performances.
- Rules for educational and integration measures.
Who it concerns
- Anyone participating in gatherings outside their private living area.
- Organizers of professional rehearsals, artistic performances, and certain educational/integration gatherings.
Key points
- Leaving your private living area for gatherings is only allowed for specific reasons, such as urgent professional meetings that cannot be held digitally (Abs. 1 Z 1).
- Masks must be worn at many permitted gatherings (Abs. 1 Z 1, 2, 4 to 7, 10 and 11) unless all participants have a 2G-proof (Abs. 2).
- For professional rehearsals and artistic performances in a fixed group, a COVID-19 officer must be appointed, and a COVID-19 prevention concept must be developed and implemented (Abs. 3).
- If mask-wearing is not possible for certain educational or integration measures due to their nature, other suitable protective measures must be taken to minimize infection risk (Abs. 5).
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum22.11.2021 Außerkrafttretensdatum11.12.2021 Abkürzung
- COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextZusammenkünfte§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig: 1.Ziffer eins unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, 2.Ziffer 2 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, 3.Ziffer 3 Zusammenkünfte im Spitzensport gemäß § 15,Zusammenkünfte im Spitzensport gemäß Paragraph 15,, 4.Ziffer 4 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 5.Ziffer 5 unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 6.Ziffer 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 7.Ziffer 7 Begräbnisse, 8.Ziffer 8 das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt, 9.Ziffer 9 Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, 10.Ziffer 10 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 11.Ziffer 11 Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.
(2)Absatz 2,Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.Bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, gilt Paragraph 6, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. Zusätzlich hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß. Zusätzlich hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 10 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.Kann bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. SchlagworteKonzertarena, Ausbildungszweck, Nachschulung, Ausbildung Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40238937