📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 556/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 556 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum17.12.2021
Außerkrafttretensdatum30.01.2022
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextErhebung von Kontaktdaten§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 7 und 8, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 9, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 10, einer Kultureinrichtung gemäß § 10 Abs. 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 14 bis 18 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 7 und 8, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 9,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 10,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 14 bis 18 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
1.Ziffer eins
Vor- und Familiennamen sowie
2.Ziffer 2
die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7)Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 7 und von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 2;Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 7 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 14, Absatz 2,;
2.Ziffer 2
Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 4;Zusammenkünfte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4,;
3.Ziffer 3
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
4.Ziffer 4
Kultureinrichtungen, an denen nicht überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
SchlagworteFachmesse, Vorname
Zuletzt aktualisiert am31.01.2022
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40240033
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.