📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13hParagraph 13 h
Inkrafttretensdatum01.01.2015
Außerkrafttretensdatum19.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextHaushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen§ 13h.Paragraph 13 h,
(1)Absatz eins,Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,
1.Ziffer eins
die folgende Größe aufweisen:
a)Litera a
eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder
b)Litera b
im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder
c)Litera c
im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit
und
2.Ziffer 2
üblicherweise
a)Litera a
in privaten Haushalten oder
b)Litera b
in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen
anfallen.
Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Ziffer 2, zutrifft.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
1.Ziffer eins
eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,
2.Ziffer 2
eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
3.Ziffer 3
eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.
Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.
(3)Absatz 3,Als gewerbliche Verpackungen gelten:
1.Ziffer eins
Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Absatz eins, sind,
2.Ziffer 2
Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen,
3.Ziffer 3
Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
4.Ziffer 4
der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Absatz eins, entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Absatz 2, als in anderen Anfallstellen, als in den Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.
SchlagworteUmreifungsband
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153623
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.