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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Unterstützungsleistungen an Organisationen, die wirtschaftlich tätig sind, im Einklang mit den EU-Beihilferegeln gewährt werden. Sie legt fest, unter welchen EU-Verordnungen solche Beihilfen zulässig sind.

Was es regelt

  • Die Qualifizierung von förderwerbenden Organisationen als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts.
  • Die Einstufung von Unterstützungsleistungen als Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV.
  • Die Grundlagen, auf denen solche Beihilfen gewährt werden können (z.B. De-minimis-Verordnungen, AGVO, COVID-19 Beihilferahmen).
  • Die Zulässigkeit von Beihilfen im Rahmen des COVID-19 Beihilferahmens.

Wen es betrifft

  • Förderwerbende Organisationen, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und wirtschaftlich tätig sind.
  • Stellen, die Unterstützungsleistungen an solche Organisationen gewähren.

Eckpunkte

  • Organisationen, die wirtschaftlich tätig sind, gelten als Unternehmen und erhaltene Unterstützungsleistungen als Beihilfen.
  • Beihilfen können auf Basis verschiedener EU-Verordnungen gewährt werden, darunter die De-minimis-Verordnung für allgemeine, landwirtschaftliche oder Fischerei-Beihilfen.
  • Beihilfen können auch auf Grundlage der AGVO oder des COVID-19 Beihilferahmens gewährt werden.
  • Die Gewährung von Beihilfen nach dem COVID-19 Beihilferahmen ist gemäß Beschluss SA.101232 (2021/N) vom 14.01.2022 zulässig.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkr

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013,

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“), 2.Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,der Verordnung (EU) Nr. 1408 aus 2013,

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, 3.Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45,der Verordnung (EU) Nr. 717 aus 2014,

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt , L 190 vom

  1. Juni 2014, S. 45, 4.Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom
  2. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oderder Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom
  3. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oder 5.Ziffer 5 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 91 I vom
  4. März 2020, S. 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „
  5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 473 vom
  6. November 2021, S. 1 („COVID-19 Beihilferahmen“)der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 91 römisch eins vom
  7. März 2020, S. 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „
  8. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 473 vom
  9. November 2021, S. 1 („COVID-19 Beihilferahmen“) gewährt.

(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.
  1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.101232 (2021/N) vom 14.01.2022, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgestellt hat, zulässig.Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.
  2. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.101232 (2021/N) vom 14.01.2022, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Litera b, AEUV festgestellt hat, zulässig. SchlagworteFischereisektor Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242375

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.