Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kontaktdaten durch Betreiber von bestimmten Einrichtungen und Verantwortliche für Zusammenkünfte, um die Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden müssen, wie diese zu verarbeiten sind und wann sie zu löschen sind.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten an bestimmten Orten aufhalten.
- Die Art der zu erhebenden Daten (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
- Die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung.
- Die Übermittlung dieser Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen.
- Verantwortliche für Zusammenkünfte, Fach- und Publikumsmessen oder Gelegenheitsmärkte.
Eckpunkte
- Es müssen Vor- und Familienname sowie Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse erhoben werden.
- Bei Besuchergruppen aus demselben Haushalt genügt die Angabe der Daten einer volljährigen Person.
- Die Daten müssen mit Datum, Uhrzeit des Betretens und, falls vorhanden, Tischnummer oder Bereich des Aufenthalts versehen werden.
- Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum31.01.2022 Außerkrafttretensdatum11.02.2022 Abkürzung
- COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextErhebung von Kontaktdaten§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 Abs. 1, einer Kultureinrichtung gemäß § 9 Abs. 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den 1.Ziffer eins Vor- und Familiennamen sowie 2.Ziffer 2 die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7)Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 6 und von Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 1;Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz eins,; 2.Ziffer 2 Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 und Z 4;Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 4,; 3.Ziffer 3 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich; 4.Ziffer 4 Kultureinrichtungen, an denen nicht überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. SchlagworteFachmesse, Vorname Zuletzt aktualisiert am14.02.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40241707