Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Unterstützungsleistungen an Organisationen, die wirtschaftlich tätig sind, im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht gewährt werden müssen. Sie stellt sicher, dass diese Förderungen als staatliche Beihilfen korrekt behandelt werden.

Was es regelt

  • Die Qualifizierung von förderwerbenden Organisationen als Unternehmen aus unionsrechtlicher Sicht, wenn sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten.
  • Die Einstufung der Unterstützungsleistungen als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV.
  • Die Grundlagen, auf denen solche Beihilfen gewährt werden können, wie De-minimis-Verordnungen oder der COVID-19 Beihilferahmen.
  • Die Zulässigkeit der Beihilfegewährung auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens nach Beschluss der Europäischen Kommission.

Wen es betrifft

  • Förderwerbende Organisationen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten.
  • Behörden, die Unterstützungsleistungen im Rahmen dieser Verordnung gewähren.

Eckpunkte

  • Organisationen, die Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, gelten als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts.
  • Unterstützungsleistungen sind Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV.
  • Beihilfen können auf Grundlage verschiedener EU-Verordnungen (z.B. De-minimis-Verordnungen für allgemeine Beihilfen, Agrar- oder Fischereisektor) oder des COVID-19 Beihilferahmens gewährt werden.
  • Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.620010(2021/N) vom 24.2.2021 zulässig.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkr

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013,

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“), 2.Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,der Verordnung (EU) Nr. 1408 aus 2013,

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, 3.Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45,der Verordnung (EU) Nr. 717 aus 2014,

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt , L 190 vom

  1. Juni 2014, S. 45, 4.Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom
  2. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oderder Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom
  3. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oder 5.Ziffer 5 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 91 I vom
  4. März 2020, S 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „
  5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 34 vom
  6. Februar 2021, S. 6 („COVID-19 Beihilferahmen“)der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 91 römisch eins vom
  7. März 2020, S 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „
  8. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 34 vom
  9. Februar 2021, S. 6 („COVID-19 Beihilferahmen“) gewährt.

(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.
  1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.620010(2021/N) vom 24.2.2021, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgestellt hat, zulässig.Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.
  2. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.620010(2021/N) vom 24.2.2021, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Litera b, AEUV festgestellt hat, zulässig. SchlagworteFischereisektor Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231660

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.