📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum05.03.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung2. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextUnionsrechtskonformität§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit förderwerbende Organisationen nach § 4 Abs. 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.Soweit förderwerbende Organisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Amtsblatt , C 262 vom 19. Juli 2016, S 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar.
(2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, werden entweder auf GrundlageUnterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage
1.Ziffer eins
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),
2.Ziffer 2
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,der Verordnung (EU) Nr. 1408 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt , L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,
3.Ziffer 3
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45,der Verordnung (EU) Nr. 717 aus 2014, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt , L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45,
4.Ziffer 4
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oderder Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oder
5.Ziffer 5
der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 34 vom 1. Februar 2021, S. 6 („COVID-19 Beihilferahmen“)der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 91 römisch eins vom 20. März 2020, S 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, Amtsblatt , C 34 vom 1. Februar 2021, S. 6 („COVID-19 Beihilferahmen“)
gewährt.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.620010(2021/N) vom 24.2.2021, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgestellt hat, zulässig.Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.620010(2021/N) vom 24.2.2021, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Litera b, AEUV festgestellt hat, zulässig.
SchlagworteFischereisektor
Zuletzt aktualisiert am08.03.2021
Gesetzesnummer20011489
DokumentnummerNOR40231660
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.