Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 32. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die im österreichischen Zolltarif unter verschiedenen Nummern und Unterteilungen klassifiziert sind. Sie wurde 1993 erlassen und 1994 aufgehoben.
Was es regelt
- Die Klassifizierung von lebenden Tieren wie Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln.
- Die Klassifizierung von Fleisch und genießbarem Schlachtanfall von verschiedenen Tieren, einschließlich Schweinen, Pferden, Geflügel, Kaninchen und Wild.
- Die Klassifizierung von lebenden Pflanzen, Stecklingen und Pilzmyzel.
- Die Klassifizierung von frischen Früchten wie Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und anderen Beeren.
- Die Klassifizierung von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fleisch, Innereien, Schlachtanfall oder Blut.
- Die Klassifizierung von Wein aus frischen Weintrauben und Traubenmost.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren handeln.
- Zollbehörden, die für die Klassifizierung und Verzollung dieser Waren zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Verordnung war vom 01.08.1993 bis zum 31.12.1994 in Kraft.
- Sie wurde durch BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben.
- Die Liste enthält detaillierte Warenbezeichnungen mit spezifischen Nummern und Unternummern des österreichischen Zolltarifs.
- Einige Weine sind spezifisch nach Alkoholgehalt (z.B. 18% Vol. oder weniger) und Behältnisgröße (z.B. 2 l oder weniger) klassifiziert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel32. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 482/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.08.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Abkürzung32. IDG-V
Index35/05 Sonstiges Zollrecht
Text Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder
gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
1 - von Pferden
B - anderes:
1 - von Pferden
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,
gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und
anderer Schlachtanfall (einschließlich
Lebern) von Geflügel, frisch oder
gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen
oder Enten
39 - - sonstige:
A - Lebern
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
ex 10 - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:
A - von Reben
0810 -- Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und
Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere
Früchte der Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
C - von Geflügel der Nummer 0105:
1 - Geflügellebern, gedämpft oder
gekocht
2 - von Truthühnern, in luftdicht
verschlossenen Umschließungen
aus Eisen- oder Stahlblech mit
einem Inhalt von 5 kg oder
weniger
3 - sonstige
(30) - von Geflügel der Nummer 0105:
31 - - von Truthühnern:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen aus Eisen- oder
Stahlblech mit einem Inhalt von
5 kg oder weniger
B - andere
39 - - sonstige:
A - von Hühnern und Perlhühnern,
unmittelbar in Glasbehältnissen
oder luftdicht verschlossenen
Metallumschließungen, sowie von
Enten und Gänsen
B - andere
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von
Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0104
2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, anderer als jener der
Nummer 2009:
10 - Schaumwein:
B - anderer:
ex B - Qualitätsschaumwein in
Behältnissen mit einem Inhalt
von 2 l oder weniger
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung
durch Zusatz von Alkohol verhindert oder
gehemmt wurde:
21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger:
A - anderer Wein:
1 - mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von 18% Vol. oder
weniger:
a - in Flaschen:
2 - sonstiger:
ex 2 - Qualitätswein
SchlagworteEisenblech
Zuletzt aktualisiert am09.07.2018
Gesetzesnummer10004778
DokumentnummerNOR12052028
alte DokumentnummerN3199317021L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.