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Kurz gesagt

Diese Verordnung, die 32. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die im österreichischen Zolltarif unter verschiedenen Nummern und Unterteilungen klassifiziert sind. Sie wurde 1993 erlassen und 1994 aufgehoben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel32. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 482/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.08.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Abkürzung32. IDG-V Index35/05 Sonstiges Zollrecht Text                                                             Anlage                                                            ---------- ---------------------------------------------------------------------       Nr./UNr. des österreichischen            Warenbezeichnung     Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 0101  --  Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:      (10) - Pferde:       19  - - sonstige:               A - zum Schlachten bestimmt 0203  --  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder           gefroren:      (10) - frisch oder gekühlt:       11  - - ganze oder halbe Tierkörper:               A - von Hausschweinen               B - von Wildschweinen 0205  00  Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und           Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:           A - ganze oder halbe Tierkörper sowie               Tierviertel:               1 - von Pferden           B - anderes:               1 - von Pferden 0207  --  Fleisch, Innereien und anderer           genießbarer Schlachtanfall von           Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,           gekühlt oder gefroren:      (20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,             gefroren:       23  - - Enten, Gänse und Perlhühner:               A - Enten und Gänse:                   1 - Enten                   2 - Gänse      (30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und             anderer Schlachtanfall (einschließlich             Lebern) von Geflügel, frisch oder             gekühlt:       31  - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen               oder Enten       39  - - sonstige:               A - Lebern 0208  --  Anderes Fleisch sowie andere Innereien und           anderer genießbarer Schlachtanfall,           frisch, gekühlt oder gefroren:       10  - von Kaninchen und Hasen:             ex 10 - von Hasen       90  - andere:             A - von Wild:                 2 - von anderem Wild 0602  --  Andere lebende Pflanzen (einschließlich           ihrer Wurzeln), Stecklinge und           Pfropfreiser; Pilzmyzel:       10  Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:           A - von Reben 0810  --  Andere Früchte, frisch:       20  - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und             Loganbeeren       40  - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere             Früchte der Gattung Vaccinium:             B - andere       90  - andere:             B - andere Beeren 1602  --  Fleisch, Innereien oder anderer           Schlachtanfall oder Blut, anders           zubereitet oder haltbar gemacht:       10  - homogenisierte Zubereitungen       20  - von Lebern von Tieren aller Art:             A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103             B - von Tieren der Nummer 0104             C - von Geflügel der Nummer 0105:                 1 - Geflügellebern, gedämpft oder                     gekocht                 2 - von Truthühnern, in luftdicht                     verschlossenen Umschließungen                     aus Eisen- oder Stahlblech mit                     einem Inhalt von 5 kg oder                     weniger                 3 - sonstige      (30) - von Geflügel der Nummer 0105:       31  - - von Truthühnern:               A - in luftdicht verschlossenen                   Umschließungen aus Eisen- oder                   Stahlblech mit einem Inhalt von                   5 kg oder weniger               B - andere       39  - - sonstige:               A - von Hühnern und Perlhühnern,                   unmittelbar in Glasbehältnissen                   oder luftdicht verschlossenen                   Metallumschließungen, sowie von                   Enten und Gänsen               B - andere      (40) - von Schweinen:       41  - - Schinken und Stücke davon       42  - - Schultern und Stücke davon       49  - - sonstige, einschließlich Mischungen       50  - von Rindern (einschließlich Kälbern)       90  - andere, einschließlich Zubereitungen von             Blut von Tieren aller Art:             B - andere:                 1 - von Tieren der Nummer 0101                 2 - von Tieren der Nummer 0104 2204  --  Wein aus frischen Weintrauben,           einschließlich mit Alkohol angereicherter           Wein; Traubenmost, anderer als jener der           Nummer 2009:       10  - Schaumwein:             B - anderer:                 ex B - Qualitätsschaumwein in                        Behältnissen mit einem Inhalt                        von 2 l oder weniger      (20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung             durch Zusatz von Alkohol verhindert oder             gehemmt wurde:       21  - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l             oder weniger:             A - anderer Wein:                 1 - mit einem Alkoholgehalt in                     Volumenteilen von 18% Vol. oder                     weniger:                     a - in Flaschen: 2 - sonstiger: ex 2 - Qualitätswein SchlagworteEisenblech Zuletzt aktualisiert am09.07.2018 Gesetzesnummer10004778 DokumentnummerNOR12052028 alte DokumentnummerN3199317021L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.