Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 32. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die im österreichischen Zolltarif unter verschiedenen Nummern und Unterteilungen klassifiziert sind. Sie wurde 1993 erlassen und 1994 aufgehoben.
Was es regelt
- Die Klassifizierung von lebenden Tieren wie Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln.
- Die Klassifizierung von Fleisch und genießbarem Schlachtanfall von verschiedenen Tieren, einschließlich Schweinen, Pferden, Geflügel, Kaninchen und Wild.
- Die Klassifizierung von lebenden Pflanzen, Stecklingen und Pilzmyzel.
- Die Klassifizierung von frischen Früchten wie Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und anderen Beeren.
- Die Klassifizierung von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fleisch, Innereien, Schlachtanfall oder Blut.
- Die Klassifizierung von Wein aus frischen Weintrauben und Traubenmost.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren handeln.
- Zollbehörden, die für die Klassifizierung und Verzollung dieser Waren zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Verordnung war vom 01.08.1993 bis zum 31.12.1994 in Kraft.
- Sie wurde durch BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben.
- Die Liste enthält detaillierte Warenbezeichnungen mit spezifischen Nummern und Unternummern des österreichischen Zolltarifs.
- Einige Weine sind spezifisch nach Alkoholgehalt (z.B. 18% Vol. oder weniger) und Behältnisgröße (z.B. 2 l oder weniger) klassifiziert.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 482/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.08.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Abkürzung
- IDG-V Index35/05 Sonstiges Zollrecht Text Anlage ---------- --------------------------------------------------------------------- Nr./UNr. des österreichischen Warenbezeichnung Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10)- Pferde: 19 - - sonstige: A - zum Schlachten bestimmt 0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
(10)- frisch oder gekühlt: 11 - - ganze oder halbe Tierkörper: A - von Hausschweinen B - von Wildschweinen 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel: 1 - von Pferden B - anderes: 1 - von Pferden 0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:
(20)- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 23 - - Enten, Gänse und Perlhühner: A - Enten und Gänse: 1 - Enten 2 - Gänse
(30)- Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und anderer Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel, frisch oder gekühlt: 31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten 39 - - sonstige: A - Lebern 0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren: 10 - von Kaninchen und Hasen: ex 10 - von Hasen 90 - andere: A - von Wild: 2 - von anderem Wild 0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: 10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser: A - von Reben 0810 -- Andere Früchte, frisch: 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren 40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: B - andere 90 - andere: B - andere Beeren 1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 10 - homogenisierte Zubereitungen 20 - von Lebern von Tieren aller Art: A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103 B - von Tieren der Nummer 0104 C - von Geflügel der Nummer 0105: 1 - Geflügellebern, gedämpft oder gekocht 2 - von Truthühnern, in luftdicht verschlossenen Umschließungen aus Eisen- oder Stahlblech mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger 3 - sonstige
(30)- von Geflügel der Nummer 0105: 31 - - von Truthühnern: A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen aus Eisen- oder Stahlblech mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger B - andere 39 - - sonstige: A - von Hühnern und Perlhühnern, unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, sowie von Enten und Gänsen B - andere
(40)- von Schweinen: 41 - - Schinken und Stücke davon 42 - - Schultern und Stücke davon 49 - - sonstige, einschließlich Mischungen 50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) 90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren aller Art: B - andere: 1 - von Tieren der Nummer 0101 2 - von Tieren der Nummer 0104 2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009: 10 - Schaumwein: B - anderer: ex B - Qualitätsschaumwein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
(20)- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde: 21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: A - anderer Wein: 1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger: a - in Flaschen: 2 - sonstiger: ex 2 - Qualitätswein SchlagworteEisenblech Zuletzt aktualisiert am09.07.2018 Gesetzesnummer10004778 DokumentnummerNOR12052028 alte DokumentnummerN3199317021L