Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter Tierarten fest und regelt Ausnahmen von diesen Anforderungen. Sie befasst sich auch mit der Evaluierung und Anpassung von Haltungssystemen, insbesondere für Abferkelbuchten.
Was es regelt
- Mindestanforderungen an die Haltung von in § 1 genannten Tierarten.
- Abweichungen von diesen Mindestanforderungen für bestehende Haltungsanlagen.
- Abweichungen für neuartige, serienmäßig hergestellte Haltungssysteme.
- Ein Projekt zur Evaluierung von Haltungssystemen im Bereich der Abferkelbuchten.
Wen es betrifft
- Halter von Rindern, Schweinen und Pferden.
- Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 11.
- Bestehende Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde (vom 1.1.2005) dürfen um maximal zehn Prozent von Maßen und Werten abweichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Abweichung der Behörde gemeldet wird.
- Abweichungen sind auch für neuartige, serienmäßig hergestellte Haltungssysteme zulässig, wenn diese von einer Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.
- Bis 31.12.2017 ist ein Projekt zur Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen, um alternative Verfahren zu entwickeln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum10.03.2012
Außerkrafttretensdatum30.09.2017
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextMindestanforderungen an die Haltung§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(2)Absatz 2,Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1.Ziffer eins
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
2.Ziffer 2
das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
3.Ziffer 3
der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
4.Ziffer 4
die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
(3)Absatz 3,Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Absatz 2, gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 38, TSchG vorzugehen.
(4)Absatz 4,Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.
(5)Absatz 5,Bis 31.12.2017 ist vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen. Dieses Projekt hat alternative Verfahren zur Verbesserung sowie Adaptierung der bestehenden Abferkelbuchtsysteme im Sinne des Tierschutzes zu entwickeln. Insbesonders ist die Dauer der kritischen Lebensphase der Saugferkel zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen der Abferkelsysteme unter Berücksichtigung der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Haltungssysteme sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.Bis 31.12.2017 ist vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen. Dieses Projekt hat alternative Verfahren zur Verbesserung sowie Adaptierung der bestehenden Abferkelbuchtsysteme im Sinne des Tierschutzes zu entwickeln. Insbesonders ist die Dauer der kritischen Lebensphase der Saugferkel zu untersuchen. Darüber hinaus sind auch die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen der Abferkelsysteme unter Berücksichtigung der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Haltungssysteme sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TSchG eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten.
(6)Absatz 6,Neue Mindestbestimmungen sind auf Grund des Projekts gemäß Abs. 5 durch Anpassungen dieser Verordnung unverzüglich festzulegen.Neue Mindestbestimmungen sind auf Grund des Projekts gemäß Absatz 5, durch Anpassungen dieser Verordnung unverzüglich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am29.06.2017
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40137044
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.