Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bewilligungen und Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen und Altölen, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Es legt fest, welche Unterlagen für die zollamtliche Abfertigung notwendig sind und wer diese Abfälle transportieren darf.
Was es regelt
- Die Erteilung von Bewilligungen für den Transport von gefährlichen Abfällen.
- Bedingungen und Auflagen für diese Bewilligungen, wie Beförderungsweg und -art.
- Die Rolle des Zollamtes bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen und Altölen.
- Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bestimmte Abfälle.
Wen es betrifft
- Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 15 oder gleichwertigen ausländischen Befugnissen, die gefährliche Abfälle transportieren.
- Personen, die Abfälle oder Altöle ein-, aus- oder durchführen.
Eckpunkte
- Bewilligungen für gefährliche Abfälle werden nur an Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 15 oder einer gleichwertigen ausländischen Befugnis erteilt.
- Bewilligungen können Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bezüglich Beförderungsweg, -mittel und -art enthalten.
- Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und Begleitscheine (§ 19) sind erforderliche Unterlagen für die zollamtliche Abfertigung.
- Das Zollamt muss die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen dem Landeshauptmann mitteilen und auf den Begleitscheinen bestätigen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 37Artikel eins, Paragraph 37 Inkrafttretensdatum01.01.1993 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGemeinsame Bestimmungen§ 37.Paragraph 37,
- Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (Paragraphen 34 und 35), Bestätigungen (Paragraph 36,) und die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes
- Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 4,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.