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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bewilligungen und Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen und Altölen, um die öffentlichen Interessen zu wahren. Es legt fest, welche Unterlagen für die zollamtliche Abfertigung notwendig sind und wer diese Abfälle transportieren darf.

Was es regelt

  • Die Erteilung von Bewilligungen für den Transport von gefährlichen Abfällen.
  • Bedingungen und Auflagen für diese Bewilligungen, wie Beförderungsweg und -art.
  • Die Rolle des Zollamtes bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen und Altölen.
  • Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bestimmte Abfälle.

Wen es betrifft

  • Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 15 oder gleichwertigen ausländischen Befugnissen, die gefährliche Abfälle transportieren.
  • Personen, die Abfälle oder Altöle ein-, aus- oder durchführen.

Eckpunkte

  • Bewilligungen für gefährliche Abfälle werden nur an Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 15 oder einer gleichwertigen ausländischen Befugnis erteilt.
  • Bewilligungen können Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bezüglich Beförderungsweg, -mittel und -art enthalten.
  • Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und Begleitscheine (§ 19) sind erforderliche Unterlagen für die zollamtliche Abfertigung.
  • Das Zollamt muss die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen dem Landeshauptmann mitteilen und auf den Begleitscheinen bestätigen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 37Artikel eins, Paragraph 37 Inkrafttretensdatum01.01.1993 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGemeinsame Bestimmungen§ 37.Paragraph 37,

(1)Absatz eins,Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.Die Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15, sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.Die Bewilligung gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes
  1. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (Paragraphen 34 und 35), Bestätigungen (Paragraph 36,) und die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes
  2. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 4,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Absatz 3, ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.
(6)Absatz 6,Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen.
(7)Absatz 7,Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.Den Paragraphen 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 bis 35a oder der Bestätigungspflicht gemäß § 36 auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (Paragraph 5,) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 34 bis 35 a oder der Bestätigungspflicht gemäß Paragraph 36, auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten. Schlagwortebewilligungsbedürftig, Einfuhr Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136094 alte DokumentnummerN8199225240J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.