📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.08.2022
Außerkrafttretensdatum15.12.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextAlten- und Pflegeheime§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
2.Ziffer 2
In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Bewohner gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 2 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer 2, getroffen werden.
2.Ziffer 2
Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3)Absatz 3,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Mitarbeiter gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erfolgen.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-Vbrömisch fünf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, erfolgen.
2.Ziffer 2
Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(4)Absatz 4,Abs. 3 Z 1 erster Satz und Z 2 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchAbsatz 3, Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 2, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1.Ziffer eins
externe Dienstleister,
2.Ziffer 2
Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
3.Ziffer 3
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
4.Ziffer 4
Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
5.Ziffer 5
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(5)Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(6)Absatz 6,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Abs. 1 bis 4.Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Absatz eins bis 4,
(7)Absatz 7,Die in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Anmerkungfrüher § 5früher Paragraph 5
SchlagworteAltenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt
Zuletzt aktualisiert am16.12.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40246479
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.