Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung. Sie legt fest, welche Voraussetzungen für den Zutritt zu diesen Einrichtungen gelten und welche Schutzmaßnahmen dort einzuhalten sind.
Was es regelt
- Zutrittsbedingungen für Besucher, Begleitpersonen, Bewohner und Mitarbeiter zu Alten- und Pflegeheimen.
- Tragen von Masken in geschlossenen Räumen und bei Bewohnerkontakt.
- Testangebote für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen.
- Anwendbarkeit der Regeln auf Tagesstrukturen in der Altenbetreuung.
Wen es betrifft
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung.
- Besucher, Begleitpersonen, Bewohner, Mitarbeiter, externe Dienstleister und bestimmte Vertreter in diesen Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 eingelassen werden, außer bei minderjährigen Bewohnern, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und kritischen Lebensereignissen.
- In geschlossenen Räumen ist für Besucher und Begleitpersonen eine Maske zu tragen.
- Neu aufgenommene Bewohner benötigen einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 oder es müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
- Mitarbeiter dürfen nur mit Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 eingelassen werden und müssen bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
- Bewohnern muss mindestens alle sieben Tage ein SARS-CoV-2-Test angeboten werden, bei Verlassen des Heims mindestens alle drei Tage.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2
§ 2Abs.
2 vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen,
Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. 2.Ziffer 2 In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
§ 2Abs.
2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 2 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,
Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer 2, getroffen werden. 2.Ziffer 2 Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
§ 2Abs.
2 vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erfolgen.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen,
Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-Vbrömisch fünf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, erfolgen. 2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.